§ 13 AVG, § 13a AVG, § 18 bgld BauG
Anbringen von Parteien sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; Verbesserungsaufträge an Personen, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind, müssen einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs 3 AVG enthalten
Der EuGH schafft bloß das Recht, das Recherchieren im Web etwas zu erschweren. Jetzt zu klagen wäre aber der falsche Schritt, wie man schon von Barbra Streisand lernen konnte
Ein Tischlergeselle, der ein Regal montieren sollte, bohrte eine Wasserleitung an. Er und sein Arbeitgeber haften für die Schäden, die zwei darauffolgende Explosionen verursachten
Am Montag in Wien: Rechtspanorama am Juridicum
Suchmaschinenbetreiber sind nicht auf die Flut von Anfragen auf Löschung von Links vorbereitet. Es könnte zu Musterprozessen kommen
Anwälte-Präsident Rupert Wolff spricht sich für dezentrale Bundesbehörden und die Adoption von Kindern durch homosexuelle Paare aus. Wenn man Haft ohne Verhandlung ausspreche, vertschüsse man sich vom Rechtsstaat
Unfall durch Glätte. Straßenerhalter konnte die gebotene Sorgfalt nicht nachweisen
Ausgaben für Streit mit Medien als Werbungskosten
§ 13 AVG, § 13a AVG, § 18 bgld BauG
Anbringen von Parteien sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; Verbesserungsaufträge an Personen, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sind, müssen einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs 3 AVG enthalten
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