§ 31 WRG
Die bisher unkritisch referierte Rsp, wonach die Pflichten des § 31 WRG den Werkunternehmer nur bis zur Übergabe des Werkes treffen, kann nicht mehr aufrecht erhalten werden
§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
Der Jagdberechtigte haftet seinem Grundnachbarn nicht gem § 1313a ABGB für Erfüllungsgehilfen
§§ 1295 ff ABGB, §§ 1 ff Stmk JagdG
Neben der verschuldensunabhängigen Haftung nach Jagdrecht bleibt in manchen Konstellationen die allgemeine Verschuldenshaftung nach dem ABGB anwendbar
§§ 1295 ff ABGB
Wenn das Berufungsgericht bei gegebener Sachlage - Bodentemperatur im eindeutigen Minusbereich; Anzeige eines für die Bodentemperatur (gerade noch) ausreichenden Restsalzgehalts bei den Messstellen - die flächendeckende Aufbringung von Tausalz fordert, ist dies vertretbar, zumal dann, wenn der ...
§§ 1295 ff ABGB
Die Repräsentantenhaftung ist auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen
§§ 1295 ff ABGB, §§ 1 ff Stmk JagdG
Das Gebot der wildgerechten Fütterung hat auch den Schutzzweck, Wildschäden zu vermeiden
§§ 1 ff Stmk JagdG
Die zivilrechtliche Haftung nach den Stmk Jagdgesetz differenziert zwischen Jagdschäden und Wildschäden; bei Wildschäden haftet der Jagdberechtigte nach dem Stmk Jagdgesetz nur, wenn diese Schäden innerhalb des Jagdgebietes vom Wild verursacht werden
Insolvenzverfahren der letzten Woche
§ 31 WRG
Die bisher unkritisch referierte Rsp, wonach die Pflichten des § 31 WRG den Werkunternehmer nur bis zur Übergabe des Werkes treffen, kann nicht mehr aufrecht erhalten werden
§§ 1295 ff ABGB
Die Repräsentantenhaftung ist auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen
§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
Der Jagdberechtigte haftet seinem Grundnachbarn nicht gem § 1313a ABGB für Erfüllungsgehilfen
§§ 1295 ff ABGB, §§ 1 ff Stmk JagdG
Das Gebot der wildgerechten Fütterung hat auch den Schutzzweck, Wildschäden zu vermeiden
§§ 1295 ff ABGB, §§ 1 ff Stmk JagdG
Neben der verschuldensunabhängigen Haftung nach Jagdrecht bleibt in manchen Konstellationen die allgemeine Verschuldenshaftung nach dem ABGB anwendbar
§§ 1 ff Stmk JagdG
Die zivilrechtliche Haftung nach den Stmk Jagdgesetz differenziert zwischen Jagdschäden und Wildschäden; bei Wildschäden haftet der Jagdberechtigte nach dem Stmk Jagdgesetz nur, wenn diese Schäden innerhalb des Jagdgebietes vom Wild verursacht werden
§§ 1295 ff ABGB
Wenn das Berufungsgericht bei gegebener Sachlage - Bodentemperatur im eindeutigen Minusbereich; Anzeige eines für die Bodentemperatur (gerade noch) ausreichenden Restsalzgehalts bei den Messstellen - die flächendeckende Aufbringung von Tausalz fordert, ist dies vertretbar, zumal dann, wenn der ...
Insolvenzverfahren der letzten Woche

