§ 67 VersVG, § 35 Abs 2 ASchG, § 4 Abs 1 ASchG, 4 Abs 6 ASchG, § 5 ASchG
Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar; nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit; für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach ...
§ 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Das spezielle Schadenersatzrecht in Gewährleistungsfällen geht dem allgemeinen Schadenersatzrecht vor
§ 1299 ABGB
Derjenige, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat
Insolvenzverfahren der letzten Woche
§ 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, §§ 825 ff ABGB
Die Geltendmachung von Deckungskapital zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist teilbar und daher keine Gesamthandforderung
§§ 1295 ff ABGB, §§ 353 ff ABGB
Schadenersatzansprüche des Voreigentümers einer Liegenschaft „haften“ nicht an der Sache und gehen damit nicht per se auf den Erwerber der Liegenschaft über
Art 5 Rom II-VO,
Schlagworte: Internationales Privatrecht, Produkthaftung
Die Rom II-VO gilt als „loi uniforme“ auch, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Mai 2014
§ 67 VersVG, § 35 Abs 2 ASchG, § 4 Abs 1 ASchG, 4 Abs 6 ASchG, § 5 ASchG
Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar; nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit; für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach ...
§ 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, §§ 825 ff ABGB
Die Geltendmachung von Deckungskapital zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist teilbar und daher keine Gesamthandforderung
§ 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Das spezielle Schadenersatzrecht in Gewährleistungsfällen geht dem allgemeinen Schadenersatzrecht vor
§§ 1295 ff ABGB, §§ 353 ff ABGB
Schadenersatzansprüche des Voreigentümers einer Liegenschaft „haften“ nicht an der Sache und gehen damit nicht per se auf den Erwerber der Liegenschaft über
§ 1299 ABGB
Derjenige, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muss auch dafür einstehen, dass er die nötigen Fähigkeiten hat
Art 5 Rom II-VO,
Schlagworte: Internationales Privatrecht, Produkthaftung
Die Rom II-VO gilt als „loi uniforme“ auch, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist
Insolvenzverfahren der letzten Woche
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Mai 2014

