§ 9 AHG
Bei der gem § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ ist zu prüfen, ob die behaupteten Übergriffe in einem der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Tätigkeitsbereich (Höhere Internatsschule) oder in einem nach allg Deliktsrecht zu beurteilenden ...
Insolvenzverfahren der letzten Woche
§ 8 FSG
Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann
§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG, AÜG
Im dreipersonalen Verhältnis zwischen Dienstgeber (Überlasser), Dienstnehmer und Beschäftiger trifft die Verpflichtung nach § 1 Abs 1 BEinstG und die davon abgeleitete Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichstaxe nach § 9 den Dienstgeber und nicht den Beschäftiger
§§ 1295 ff ABG, § 93 StVO
Eine Schneeräumung bzw Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ sind regelmäßig unzumutbar
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG
Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, auf Grund der Eigenart des Betriebs könnten nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Menschen beschäftigt werden
§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG
Nur mit begünstigten Behinderten, die in Österreich beschäftigt werden, wird die Beschäftigungspflicht des § 1 Abs 1 BEinstG erfüllt
§ 9 AHG
Bei der gem § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ ist zu prüfen, ob die behaupteten Übergriffe in einem der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Tätigkeitsbereich (Höhere Internatsschule) oder in einem nach allg Deliktsrecht zu beurteilenden ...
§§ 1295 ff ABG, § 93 StVO
Eine Schneeräumung bzw Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ sind regelmäßig unzumutbar
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 8 FSG
Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann
§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG
Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, auf Grund der Eigenart des Betriebs könnten nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Menschen beschäftigt werden
§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG, AÜG
Im dreipersonalen Verhältnis zwischen Dienstgeber (Überlasser), Dienstnehmer und Beschäftiger trifft die Verpflichtung nach § 1 Abs 1 BEinstG und die davon abgeleitete Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichstaxe nach § 9 den Dienstgeber und nicht den Beschäftiger
§ 9 BEinstG, § 4 BEinstG, § 1 BEinstG
Nur mit begünstigten Behinderten, die in Österreich beschäftigt werden, wird die Beschäftigungspflicht des § 1 Abs 1 BEinstG erfüllt

