Falls die Behörde berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen
Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 6 IO; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit kein Hindernis für solche Verfahren
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Über einen Antrag auf „Feststellung der Unwirksamkeit in einer Miteigentümerversammlung gefasster Beschlüsse über die Abberufung der bisherigen bevollmächtigten Vertreterin der Miteigentümer und über die Neubestellung eines bevollmächtigten Vertreters“ ist im streitigen Verfahren zu ...
Fehlzitate und Schreibfehler sind als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in das Eigentümerverzeichnis ist nach § 5 Abs 4 GUG (nur) dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn die Einsicht verweigert wird
Befangenheit des Erstrichters als solche ist kein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund; die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt vielmehr voraus, dass die Befangenheit im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat
Falls die Behörde berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen
Fehlzitate und Schreibfehler sind als unbeachtlich, dh als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde
Verwaltungsverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 6 IO; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit kein Hindernis für solche Verfahren
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
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Über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in das Eigentümerverzeichnis ist nach § 5 Abs 4 GUG (nur) dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn die Einsicht verweigert wird
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Befangenheit des Erstrichters als solche ist kein Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund; die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt vielmehr voraus, dass die Befangenheit im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat

