§§ 1295 ff ABGB
Eine Schadenersatzforderung wird erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden (zahlenmäßig bestimmt) eingemahnt hat
§ 1295 Abs 2 ABGB
Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen oder beizubehalten, ist die Rechtsausübung selbst dann nicht missbräuchlich, wenn der sein Recht Ausübende ua die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden ...
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Juni 2014
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 1489 ABGB
Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert, wobei es aber ebenfalls eine Frage des Einzelfalls ist, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss
Insolvenzverfahren der letzten Woche
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
§ 45 StVO
Eine Bewilligung nach § 45 Abs 4 Z 2 StVO kommt nur in Frage, wenn das arbeitgebereigene Kfz dem Arbeitnehmer selbst zur Privatnutzung überlassen wird
§§ 1295 ff ABGB
Eine Schadenersatzforderung wird erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden (zahlenmäßig bestimmt) eingemahnt hat
§ 1489 ABGB
Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert, wobei es aber ebenfalls eine Frage des Einzelfalls ist, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss
§ 1295 Abs 2 ABGB
Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen oder beizubehalten, ist die Rechtsausübung selbst dann nicht missbräuchlich, wenn der sein Recht Ausübende ua die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden ...
Insolvenzverfahren der letzten Woche
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Juni 2014
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 45 StVO
Eine Bewilligung nach § 45 Abs 4 Z 2 StVO kommt nur in Frage, wenn das arbeitgebereigene Kfz dem Arbeitnehmer selbst zur Privatnutzung überlassen wird

