§ 6 AÖTB
Hat der Versicherungsnehmer selbst verladen oder dabei die Oberaufsicht geführt, greift der Deckungsausschluss nach § 6 Abs 2 lit f AÖTB
§ 1295 Abs 2 ABGB, § 1489 ABGB
Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt
§§ 1175 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Ein Mitgesellschafter kann dann Leistung an sich selbst verlangen, wenn er nachweist, dass durch das schädigende Verhalten gerade sein vertragsmäßiger Gewinn gekürzt wurde
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
§ 934 ABGB
Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB; das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet; dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs- oder Verkaufswert); manchmal auch ...
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs beginnt, wenn der (korrespondierende) Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit entweder vom Schuldner erklärt wird und es der Gläubiger dabei bewenden lässt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des ...
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 6 AÖTB
Hat der Versicherungsnehmer selbst verladen oder dabei die Oberaufsicht geführt, greift der Deckungsausschluss nach § 6 Abs 2 lit f AÖTB
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Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB; das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet; dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs- oder Verkaufswert); manchmal auch ...
§ 1295 Abs 2 ABGB, § 1489 ABGB
Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs beginnt, wenn der (korrespondierende) Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit entweder vom Schuldner erklärt wird und es der Gläubiger dabei bewenden lässt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des ...
§§ 1175 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Ein Mitgesellschafter kann dann Leistung an sich selbst verlangen, wenn er nachweist, dass durch das schädigende Verhalten gerade sein vertragsmäßiger Gewinn gekürzt wurde
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