Unter dem Regime des WEG 1975 musste zur Einverleibung des Wohnungseigentums ein behördlich bewilligter Bauplan vorliegen, welcher ebenfalls zur Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags herangezogen werden kann
Von einem sorgfältigen Immobilienmakler ist nicht zu verlangen, über die Notwendigkeit allfälliger wasserrechtlicher Bewilligungen von Biotopen oder Schwimmteichen ohne oder mit natürlichem Ab- und Zufluss Bescheid zu wissen
Die Folgen der COVID-19-Pandemie sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen
Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist grundsätzlich eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, nicht aber notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft
Kommt das Betreuungsverhältnis aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen faktisch nicht zustande oder erreicht es nicht sein Ziel, steht dies der Annahme einer nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 1a MRG nicht entgegen
Eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem ...
Pkt 7.4.1 Abs 2 der ÖNORM B 2110 setzt die Vorlage der Mehrkostenforderung „in prüffähiger Form“ voraus
Allein aus der Tatsache, dass ein anderes (nationales) Gericht bereits ein Vorabentscheidungsersuchen zu einer bestimmten Rechtsfrage gestellt hat, lässt sich nicht die Unvertretbarkeit der beanstandeten Entscheidung begründen
Unter dem Regime des WEG 1975 musste zur Einverleibung des Wohnungseigentums ein behördlich bewilligter Bauplan vorliegen, welcher ebenfalls zur Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags herangezogen werden kann
Kommt das Betreuungsverhältnis aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen faktisch nicht zustande oder erreicht es nicht sein Ziel, steht dies der Annahme einer nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 1a MRG nicht entgegen
Von einem sorgfältigen Immobilienmakler ist nicht zu verlangen, über die Notwendigkeit allfälliger wasserrechtlicher Bewilligungen von Biotopen oder Schwimmteichen ohne oder mit natürlichem Ab- und Zufluss Bescheid zu wissen
Eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem ...
Die Folgen der COVID-19-Pandemie sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen
Pkt 7.4.1 Abs 2 der ÖNORM B 2110 setzt die Vorlage der Mehrkostenforderung „in prüffähiger Form“ voraus
Das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist grundsätzlich eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, nicht aber notwendigerweise eine zugesicherte Eigenschaft
Allein aus der Tatsache, dass ein anderes (nationales) Gericht bereits ein Vorabentscheidungsersuchen zu einer bestimmten Rechtsfrage gestellt hat, lässt sich nicht die Unvertretbarkeit der beanstandeten Entscheidung begründen

