§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Aus einer verschleiernden Darstellung der Renditen in einer zweiseitigen „Rentabilitätsrechnung“ kann ein unerfahrener Anleger die Risikoträchtigkeit einer Veranlagung nicht klar erkennen
Insolvenzverfahren der letzten Woche
§ 1 KJBG-VO, § 6 KJBG-VO
Da nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO bestimmte Arbeiten mit bestimmten Arbeitsmitteln ausdrücklich verboten sind, ist der Nachweis der Gefahrenunterweisung gem § 1 Abs 5 KJBG-VO in zeitlicher Hinsicht "vor" dem Einsatz von Kindern und Jugendlichen zu solchen Arbeiten zu erbringen
§ 6 KJBG-VO
§ 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO erlaubt verbotene Arbeiten (an verbotenen Arbeitsmitteln) nach zwölf Monaten mit Gefahrenunterweisung nur "unter Aufsicht", wobei die Gefahrenunterweisung "im Rahmen des Berufsschulunterrichts" erfolgen muss
§§ 1295 ff ABGB, § 173 StPO
Jedenfalls solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen; dieser Grundsatz ist auch auf einen Fall des § 173 Abs 5 StPO anzuwenden, solange die gelinderen Mittel aufrecht angeordnet sind
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 22 SchPflG
Eine dem Lehrberuf entsprechende Berufsschule iSd § 22 Abs 1 SchPflG 1985 ist eine "fachliche" Berufsschule
§ 94 GewO, § 87 GewO
Die Ansicht, die Anwendbarkeit des § 91 Abs 2 GewO auf juristische Personen bzw eingetragene Personengesellschaften schließe die Anwendung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO auf natürliche Personen aus, vermag der VwGH nicht zu teilen, bezieht sich doch der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden ...
§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Aus einer verschleiernden Darstellung der Renditen in einer zweiseitigen „Rentabilitätsrechnung“ kann ein unerfahrener Anleger die Risikoträchtigkeit einer Veranlagung nicht klar erkennen
§§ 1295 ff ABGB, § 173 StPO
Jedenfalls solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen; dieser Grundsatz ist auch auf einen Fall des § 173 Abs 5 StPO anzuwenden, solange die gelinderen Mittel aufrecht angeordnet sind
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 1 KJBG-VO, § 6 KJBG-VO
Da nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO bestimmte Arbeiten mit bestimmten Arbeitsmitteln ausdrücklich verboten sind, ist der Nachweis der Gefahrenunterweisung gem § 1 Abs 5 KJBG-VO in zeitlicher Hinsicht "vor" dem Einsatz von Kindern und Jugendlichen zu solchen Arbeiten zu erbringen
§ 22 SchPflG
Eine dem Lehrberuf entsprechende Berufsschule iSd § 22 Abs 1 SchPflG 1985 ist eine "fachliche" Berufsschule
§ 6 KJBG-VO
§ 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO erlaubt verbotene Arbeiten (an verbotenen Arbeitsmitteln) nach zwölf Monaten mit Gefahrenunterweisung nur "unter Aufsicht", wobei die Gefahrenunterweisung "im Rahmen des Berufsschulunterrichts" erfolgen muss
§ 94 GewO, § 87 GewO
Die Ansicht, die Anwendbarkeit des § 91 Abs 2 GewO auf juristische Personen bzw eingetragene Personengesellschaften schließe die Anwendung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO auf natürliche Personen aus, vermag der VwGH nicht zu teilen, bezieht sich doch der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden ...

