§ 878 ABGB
„Geradezu unmöglich“ iSd § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche, also Versprechen, deren Erfüllung die Rechtsordnung nicht bloß verbietet, sondern schon der Art nach nicht kennt, und das faktisch Absurde
Insolvenzverfahren der letzten Woche
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 57 BDG
Die Genehmigung der außergerichtlichen Abgabe von Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, bedarf eines Bescheides und kann daher nicht konkludent erfolgen
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 68 StVO
Radfahrer, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren, trifft die Obliegenheit zum Tragen eines Radhelms; erleidet ein solcher Radfahrer bei einem Sturz Schädelverletzungen, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, so trifft ihn ein Mitverschulden
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
§ 14 UbG
Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes gem § 14 UbG umfasst die Vertretung gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht; entgegen einer in der L vertretenen Ansicht umfasst die Vertretungsbefugnis daher nicht die Vertretung vor Behörden
§ 8 WaffG, § 25 WaffG
Die besonderen Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung sind für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen
§ 878 ABGB
„Geradezu unmöglich“ iSd § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche, also Versprechen, deren Erfüllung die Rechtsordnung nicht bloß verbietet, sondern schon der Art nach nicht kennt, und das faktisch Absurde
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 68 StVO
Radfahrer, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren, trifft die Obliegenheit zum Tragen eines Radhelms; erleidet ein solcher Radfahrer bei einem Sturz Schädelverletzungen, die beim Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, so trifft ihn ein Mitverschulden
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§ 14 UbG
Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwaltes gem § 14 UbG umfasst die Vertretung gegenüber der Krankenanstalt und dem Gericht; entgegen einer in der L vertretenen Ansicht umfasst die Vertretungsbefugnis daher nicht die Vertretung vor Behörden
§ 57 BDG
Die Genehmigung der außergerichtlichen Abgabe von Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit den dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, bedarf eines Bescheides und kann daher nicht konkludent erfolgen
§ 8 WaffG, § 25 WaffG
Die besonderen Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung sind für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug aufweisen

