Da selbst Unterlagen, die zwar im Akt erliegen, aber nicht im Verfahren verwertet wurden, nicht der Akteneinsicht unterliegen, gilt dies umso mehr für Dokumente, die gar nicht bei Gericht erliegen und dort auch nicht vorgesehen sind
Werden eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung nicht als markenmäßige Nutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden
Zu prüfen ist, ob der Allgemeine Risikoausschluss des infolge einer Pandemie eintretenden Ereignisses hier verwirklicht ist; das könnte etwa im Fall einer Stornierung aufgrund einer akuten Erkrankung an COVID-19 der Fall sein, was hier aber nicht zu beurteilen ist; der hier von der Beklagten ...
Der OGH hat zwar die COVID-19-Pandemie bislang als Ausnahmesituation iSd Hoheitsausschlusses gewertet, dies schließt aber die Beurteilung auch als Katastrophe nicht aus
Beim Begehren auf Erlassung eines Übergabsauftrags, mit dem die Übergabe des Bestandobjekts zum vereinbarten Endtermin begehrt wird, und bei jenem einer Räumungsklage, mit der die sofortige Räumung begehrt wird, handelt es sich um verschiedenartige Begehren
Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB
Bei einer Anspruchskonkurrenz genügt für die Gewährung des Versicherungsschutzes, dass einer der Ansprüche oder eine Rechtsgrundlage eines einheitlichen Anspruchs unter das Versicherungsrisiko fällt; dadurch wird eine Solidarverpflichtung mehrerer beteiligter Versicherer begründet
Wurde ein Risikoausschluss von der vom VN beauftragten Versicherungsmaklerin formuliert und vom VN selbst in das vertragliche Geschehen eingeführt, so kann sich der VN nicht auf seine Unwirksamkeit berufen
Da selbst Unterlagen, die zwar im Akt erliegen, aber nicht im Verfahren verwertet wurden, nicht der Akteneinsicht unterliegen, gilt dies umso mehr für Dokumente, die gar nicht bei Gericht erliegen und dort auch nicht vorgesehen sind
Beim Begehren auf Erlassung eines Übergabsauftrags, mit dem die Übergabe des Bestandobjekts zum vereinbarten Endtermin begehrt wird, und bei jenem einer Räumungsklage, mit der die sofortige Räumung begehrt wird, handelt es sich um verschiedenartige Begehren
Werden eine Gesellschaftsbezeichnung, ein Handelsname oder ein Firmenzeichen nur für die nähere Bestimmung einer Gesellschaft oder die Bezeichnung eines Geschäfts benutzt, kann diese Benutzung nicht als markenmäßige Nutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ angesehen werden
Wer einen männlichen Unmündigen dazu verleitet, eine „Gummivagina“, also eine künstliche Nachbildung einer Vagina, zu penetrieren, erfüllt zwar das Tatbild des § 207 Abs 2 zweiter Fall StGB, nicht aber jenes des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB
Zu prüfen ist, ob der Allgemeine Risikoausschluss des infolge einer Pandemie eintretenden Ereignisses hier verwirklicht ist; das könnte etwa im Fall einer Stornierung aufgrund einer akuten Erkrankung an COVID-19 der Fall sein, was hier aber nicht zu beurteilen ist; der hier von der Beklagten ...
Bei einer Anspruchskonkurrenz genügt für die Gewährung des Versicherungsschutzes, dass einer der Ansprüche oder eine Rechtsgrundlage eines einheitlichen Anspruchs unter das Versicherungsrisiko fällt; dadurch wird eine Solidarverpflichtung mehrerer beteiligter Versicherer begründet
Der OGH hat zwar die COVID-19-Pandemie bislang als Ausnahmesituation iSd Hoheitsausschlusses gewertet, dies schließt aber die Beurteilung auch als Katastrophe nicht aus
Wurde ein Risikoausschluss von der vom VN beauftragten Versicherungsmaklerin formuliert und vom VN selbst in das vertragliche Geschehen eingeführt, so kann sich der VN nicht auf seine Unwirksamkeit berufen

