Eine Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG stellt (weiterhin) eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar
Mit der gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (aF) erhobenen Beschwerde können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, die in einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet sind; eine nach Auffassung des Bf unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar
Lenkerauskunft. Auch wer sein Auto in der eigenen Einfahrt stehen lässt, muss die Frage der Behörde nach dem Lenker beantworten
VwGH: Alkoholisierungsgrad nicht doppelt zu verwerten
Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann
Anfechtung. Alkoholkranker Unternehmer setzt Haushälterin als Begünstigte der Privatstiftung ein. Nach dem Tod des Mannes klagen seine Kinder. Höchstrichter erklären die Rente nun für nichtig
Die Ableistung des Grundwehrdienstes erhöhe für einen Tiroler Zimmermann nicht die Gefahr, durch einen Wespenstich geschädigt zu werden, entschied der Verwaltungsgerichtshof
Angleichung. Ab Mitte August gelten europaweit einheitliche Regeln hinsichtlich des anwendbaren Erbrechts und der gerichtlichen Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Erbfällen. Um Missbrauch vorzubeugen, sollte der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auf den ordentlichen Wohnsitz verweisen
Eine Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem VwG stellt (weiterhin) eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar
Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann
Mit der gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (aF) erhobenen Beschwerde können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, die in einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet sind; eine nach Auffassung des Bf unangemessen lange Verfahrensdauer stellt jedoch keine solche Rechtsverletzung dar
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