Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen; die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung“ kann daher im streitigen Verfahren erzwungen werden
Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs der Rekurswerber, deren Rekurslegitimation sich aus § 10 Abs 3 WEG ergibt, der für eine Grundbuchsberichtigung bei Änderung eines Miteigentumsanteils um mehr als 10 % zwingend die Zustimmung aller Miteigentümer voraussetzt, bedürfte es des Nachweises, ...
Nähere Ausführungen im Langtext
War die Frist bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen, so enthält dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist, sodass das angefochtene Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre; dieses verstößt daher gegen § 21a Abs 2 WRG und § 59 Abs 2 AVG
Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung
Es kann nicht generell gesagt werden, dass alkoholkranken Personen grundsätzlich kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wenn sie wiederholt über jeweils längere Zeiträume ihre Zinszahlungspflicht nicht erfüllen
Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel Art 21.4. ARB 2003 nicht entnehmen; keine Feststellung zur Alkoholisierung iSd Art 21.4 ARB 2003 im Deckungsprozess
Die Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Wachebedienstete einen Dienstunfall erlitt, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niederriss, stellt eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar, gehört doch die Teilnahme an einem ...
Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen; die Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur „Neuparifizierung“ kann daher im streitigen Verfahren erzwungen werden
Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung
Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs der Rekurswerber, deren Rekurslegitimation sich aus § 10 Abs 3 WEG ergibt, der für eine Grundbuchsberichtigung bei Änderung eines Miteigentumsanteils um mehr als 10 % zwingend die Zustimmung aller Miteigentümer voraussetzt, bedürfte es des Nachweises, ...
Es kann nicht generell gesagt werden, dass alkoholkranken Personen grundsätzlich kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, wenn sie wiederholt über jeweils längere Zeiträume ihre Zinszahlungspflicht nicht erfüllen
Nähere Ausführungen im Langtext
Eine generelle Obliegenheit des Versicherungsnehmers, in jeder Lebenssituation eine wie immer geartete Alkoholbeeinträchtigung zu vermeiden, lässt sich der Klausel Art 21.4. ARB 2003 nicht entnehmen; keine Feststellung zur Alkoholisierung iSd Art 21.4 ARB 2003 im Deckungsprozess
War die Frist bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen, so enthält dieses in Wahrheit keine Leistungsfrist, sodass das angefochtene Erkenntnis mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre; dieses verstößt daher gegen § 21a Abs 2 WRG und § 59 Abs 2 AVG
Die Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Wachebedienstete einen Dienstunfall erlitt, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niederriss, stellt eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar, gehört doch die Teilnahme an einem ...

