Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung hat keinen Einfluss auf den Inhalt des betriebenen Anspruchs, für den allein der Exekutionstitel maßgebend ist
Die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) gilt nicht im Revisionsrekursverfahren
Einem nachträglichen Gutachten kann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtig gestellt oder vervollständigt wird; eine derartige ...
Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 JN werden bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag selten vorliegen, wird dieses Verfahren doch einerseits einseitig und andererseits in aller Regel schriftlich abgeführt, womit es für den Verfahrensaufwand des Verfahrenshilfewerbers keinen ...
Das zweite im Gesetz genannte Beispiel für eine Kindeswohlförderung soll eine vorläufige Maßnahme „zur Schaffung von Rechtsklarheit“ sein; gemeint ist damit, dass mit einer vorläufigen Maßnahme während einer Phase des familiären Umbruchs - etwa in den im Gesetz ausdrücklich genannten ...
Die Gründe eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weshalb die in der Rsp des OGH zu dem genannten Klagegrund entwickelten Kriterien auch im außerstreitigen Abänderungsverfahren heranzuziehen sind
Sobald der Spruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Spruchs ausgeschlossen
Der Begriff des Monatsentgelts ist auch im Anwendungsbereich der AVB eindeutig bestimmt und nicht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff
Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung hat keinen Einfluss auf den Inhalt des betriebenen Anspruchs, für den allein der Exekutionstitel maßgebend ist
Das zweite im Gesetz genannte Beispiel für eine Kindeswohlförderung soll eine vorläufige Maßnahme „zur Schaffung von Rechtsklarheit“ sein; gemeint ist damit, dass mit einer vorläufigen Maßnahme während einer Phase des familiären Umbruchs - etwa in den im Gesetz ausdrücklich genannten ...
Die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) gilt nicht im Revisionsrekursverfahren
Die Gründe eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, weshalb die in der Rsp des OGH zu dem genannten Klagegrund entwickelten Kriterien auch im außerstreitigen Abänderungsverfahren heranzuziehen sind
Einem nachträglichen Gutachten kann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtig gestellt oder vervollständigt wird; eine derartige ...
Sobald der Spruch durch die Entscheidungsgründe gedeckt erscheint, ist eine Berichtigung des Spruchs ausgeschlossen
Die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 JN werden bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag selten vorliegen, wird dieses Verfahren doch einerseits einseitig und andererseits in aller Regel schriftlich abgeführt, womit es für den Verfahrensaufwand des Verfahrenshilfewerbers keinen ...
Der Begriff des Monatsentgelts ist auch im Anwendungsbereich der AVB eindeutig bestimmt und nicht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff

