Nach § 17 Abs 3 ZustG kommt es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an
Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung des Bescheides an diese, selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war; dies gilt gleichermaßen für Sonderformen der Bescheiderlassung
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, unzulässig
Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der stRsp des VwGH abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der stRsp zu behaupten
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Dezember 2014 und Jänner 2015
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Der Anspruch auf Verlängerung steht nur dem zu, zu dessen Gunsten die zu verlängernde einstweilige Verfügung auch erlassen wurde
Nach § 17 Abs 3 ZustG kommt es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an
Es reicht nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid von der stRsp des VwGH abweiche, einzelne Normen zu nennen und pauschal eine Abweichung des angefochtenen Bescheides von der stRsp zu behaupten
Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung des Bescheides an diese, selbst wenn die Absicht der Behörde auf eine bloße Information gerichtet war; dies gilt gleichermaßen für Sonderformen der Bescheiderlassung
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Dezember 2014 und Jänner 2015
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Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, unzulässig
Der Anspruch auf Verlängerung steht nur dem zu, zu dessen Gunsten die zu verlängernde einstweilige Verfügung auch erlassen wurde

