Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben
Ein zwingend angeordnetes Verbot einer Nutzungsausübung kann nicht zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen; ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde
Die Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs gegen den Hausverwalter gem § 1009 ABGB beträgt 30 Jahre
Auch bei der vorläufigen Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses muss die Förderungszusage bereits vorliegen; landesgesetzliche Vorschriften rechtfertigen keine ausdehnende Auslegung des MRG
Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Verhaltenspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen ...
Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren
Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis; dessen Fortdauer ist unabhängig von der Beendigung des Hauptmietvertrags zu beurteilen
Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis ...
Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben
Als solcher Grund ist nicht jeder objektive Verstoß gegen die Verhaltenspflichten, sondern bloß ein rechtswidriges Verhalten wider besseres Wissen oder ein solches anzusehen, bei dem dem Vertragspartner grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zu dem er sich also nicht etwa aus vertretbaren Gründen ...
Ein zwingend angeordnetes Verbot einer Nutzungsausübung kann nicht zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen; ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde
Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren
Die Verjährungsfrist des Herausgabeanspruchs gegen den Hausverwalter gem § 1009 ABGB beträgt 30 Jahre
Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis; dessen Fortdauer ist unabhängig von der Beendigung des Hauptmietvertrags zu beurteilen
Auch bei der vorläufigen Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses muss die Förderungszusage bereits vorliegen; landesgesetzliche Vorschriften rechtfertigen keine ausdehnende Auslegung des MRG
Setzt sich der Obmann über die ihm durch Art 15.4. AUVB 1999 von den Parteien eingeräumten Grenzen seiner Entscheidung hinweg, so ist dieser Verfahrensmangel so gravierend, dass die Entscheidung der Ärztekommission unverbindlich ist, und zwar unabhängig davon, ob (zusätzlich) das Ergebnis ...

