Eine Sachentscheidung, mit dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, ist rechtswidrig, wenn entschiedene Sache vorliegt; die Zurückweisung wegen entschiedener Sache geht insoweit anderen Zurückweisungsgründen vor
Es besteht ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen ...
Der Minderheitsgesellschafter der GmbH nimmt den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt; der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführungen soll der insolventen Gesellschaft ...
Als Teil der Bindungswirkung ist die Präklusionswirkung anerkannt; dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der ...
Dem in § 28 Abs 3 VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften ...
Der VwGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist; diese Rsp hat auch ...
Es ist nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richtersenats abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen
Dass die Zweitantragsgegnerin allenfalls nicht der österreichischen Sachwalterschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, hindert die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG nicht
Eine Sachentscheidung, mit dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, ist rechtswidrig, wenn entschiedene Sache vorliegt; die Zurückweisung wegen entschiedener Sache geht insoweit anderen Zurückweisungsgründen vor
Dem in § 28 Abs 3 VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften ...
Es besteht ein öffentliches Interesse an der baldigen Wirksamkeit des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Schuldspruches sowie an der Bezahlung der ihm auferlegten Strafe und damit an der Erreichung des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen ...
Der VwGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist; diese Rsp hat auch ...
Der Minderheitsgesellschafter der GmbH nimmt den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt; der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführungen soll der insolventen Gesellschaft ...
Es ist nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richtersenats abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen
Als Teil der Bindungswirkung ist die Präklusionswirkung anerkannt; dementsprechend wird durch die Rechtskraft der Entscheidung auch das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der ...
Dass die Zweitantragsgegnerin allenfalls nicht der österreichischen Sachwalterschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, hindert die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG nicht

