Gem § 38 VwGVG iVm § 25 VStG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit; es kann daher die Judikatur des VwGH hiezu auch für das Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten ...
Mit dem Vorbringen, das Gutachten des Amtssachverständigen sei zur Kenntnis gebracht worden, doch sei lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden, wobei diese Frist "angesichts des Umfanges des Gutachtens bzw den darin aufgezeigten Tatsachen und der notwendigen Replik ...
Bei der Geschäftszahl handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal
Erklärt das VwG die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des VwGH, wonach die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und ...
Wird ein Bescheid einer Gemeinde von der Vorstellungsbehörde ausschließlich wegen einer Fristenproblematik behoben, so können im fortgesetzten Verfahren wegen der Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides keine anderen Aspekte geltend gemacht werden
Auf das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene erstreckt sich die behördliche Anleitungspflicht nicht
Ein Absehen von der Verhandlung ist nach § 44 VwGVG zu beurteilen und zu begründen
Auch vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden § 29 VwGVG 2014 bestehen derzeit keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses
Gem § 38 VwGVG iVm § 25 VStG gelten im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit; es kann daher die Judikatur des VwGH hiezu auch für das Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten ...
Wird ein Bescheid einer Gemeinde von der Vorstellungsbehörde ausschließlich wegen einer Fristenproblematik behoben, so können im fortgesetzten Verfahren wegen der Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides keine anderen Aspekte geltend gemacht werden
Mit dem Vorbringen, das Gutachten des Amtssachverständigen sei zur Kenntnis gebracht worden, doch sei lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden, wobei diese Frist "angesichts des Umfanges des Gutachtens bzw den darin aufgezeigten Tatsachen und der notwendigen Replik ...
Auf das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene erstreckt sich die behördliche Anleitungspflicht nicht
Bei der Geschäftszahl handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal
Ein Absehen von der Verhandlung ist nach § 44 VwGVG zu beurteilen und zu begründen
Erklärt das VwG die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des VwGH, wonach die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und ...
Auch vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden § 29 VwGVG 2014 bestehen derzeit keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses

