In Bezug auf die Behauptungs- und Beweislast gilt, dass derjenige, der den mit einer Verbrauchereigenschaft verbundenen Schutz für sich in Anspruch nehmen will, die für ihn günstigen tatsächlichen Voraussetzungen beweisen muss
Aus einer in vergangenen Jahren vorgenommenen, möglicherweise risikoträchtigen Investition ist nicht abzuleiten, dass der Anleger auch später spekulativ investieren wollte
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot des Bundesamts für Sicherheit und Gesundheit, Stimulanzmittel zum Schnüffeln zu bewerben und zu vertreiben. Das Amt verlangt auch Namen von Kunden, aber nicht von Konsumenten
Nach stRsp reichen allgemeine Medieninformationen für die Kenntnis von Schaden und Schädiger grundsätzlich nicht aus
Da heutzutage ein wesentlicher Teil der Informationsbeschaffung elektronisch über Internet und Email erfolgt, ist die Nennung ihrer Homepage in Kombination mit der Adresse der Beklagten zur Einsichtnahme in den Kapitalmarktprospekt, berücksichtigt man den Gesamteindruck, der Angabe eines ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Gratiskarten ohne Konnex zu richterlicher Arbeit offeriert. OGH sieht kein Disziplinarvergehen
In Bezug auf die Behauptungs- und Beweislast gilt, dass derjenige, der den mit einer Verbrauchereigenschaft verbundenen Schutz für sich in Anspruch nehmen will, die für ihn günstigen tatsächlichen Voraussetzungen beweisen muss
Nach stRsp reichen allgemeine Medieninformationen für die Kenntnis von Schaden und Schädiger grundsätzlich nicht aus
Aus einer in vergangenen Jahren vorgenommenen, möglicherweise risikoträchtigen Investition ist nicht abzuleiten, dass der Anleger auch später spekulativ investieren wollte
Da heutzutage ein wesentlicher Teil der Informationsbeschaffung elektronisch über Internet und Email erfolgt, ist die Nennung ihrer Homepage in Kombination mit der Adresse der Beklagten zur Einsichtnahme in den Kapitalmarktprospekt, berücksichtigt man den Gesamteindruck, der Angabe eines ...
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Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot des Bundesamts für Sicherheit und Gesundheit, Stimulanzmittel zum Schnüffeln zu bewerben und zu vertreiben. Das Amt verlangt auch Namen von Kunden, aber nicht von Konsumenten
Gratiskarten ohne Konnex zu richterlicher Arbeit offeriert. OGH sieht kein Disziplinarvergehen

