Der Brandschutz ist zwar ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht; dies umfasst jedoch nicht die Erreichbarkeit des Baugrundstückes durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
Wird eine Wohnung auch mehrmalig und jeweils für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt, wird dadurch keine Verfügungsgewalt über eine Wohnung begründet, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht
Die Ansicht des BVwG, in einem Fall, in dem von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen wurde, von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, erweist sich dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der ...
Die Baubehörde ist grundsätzlich nicht zuständig, in der Sache über zivilrechtliche Fragen abzusprechen
Ist der Heimatstaat des Bf aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zu
Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs 1 AVG; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht iSd § 25 Abs 6 VwGVG in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden)
Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden
Der Brandschutz ist zwar ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht; dies umfasst jedoch nicht die Erreichbarkeit des Baugrundstückes durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
Die Baubehörde ist grundsätzlich nicht zuständig, in der Sache über zivilrechtliche Fragen abzusprechen
Wird eine Wohnung auch mehrmalig und jeweils für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt, wird dadurch keine Verfügungsgewalt über eine Wohnung begründet, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird
Ist der Heimatstaat des Bf aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zu
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht
Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs 1 AVG; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht iSd § 25 Abs 6 VwGVG in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden)
Die Ansicht des BVwG, in einem Fall, in dem von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen wurde, von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, erweist sich dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der ...
Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden

