Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im Allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus
Bei Schlechterfüllung beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Mangelschadens grundsätzlich zwar erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert; hier begehrte die Klägerin aus dem ...
Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemandem in spielerischem Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebensowenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich ...
Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken; ...
Wurde dem betr Gläubiger (hier der Ersterlagsgegnerin) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpfl (hier die Zweiterlagsgegnerin) sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (des Verwahrschaftsgerichts), also der ...
Eine Schädigung der ua aus Holztram bestehenden Geschossdecke wegen der wiederholten Wassereintritte samt dem Erfordernis aufwändiger und kostspieliger Sanierung als Mangelfolgeschaden (hier in Gestalt des Pilzbefalls) war - auch für Laien - nicht unvorhersehbar
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt nach § 1319 ABGB wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden ...
Einem versierten und aufgeklärten Bankkunden kann zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger selbst ausreichend zu wahren; die Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank dürfen nicht überspannt werden
Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im Allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus
Wurde dem betr Gläubiger (hier der Ersterlagsgegnerin) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpfl (hier die Zweiterlagsgegnerin) sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (des Verwahrschaftsgerichts), also der ...
Bei Schlechterfüllung beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Mangelschadens grundsätzlich zwar erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert; hier begehrte die Klägerin aus dem ...
Eine Schädigung der ua aus Holztram bestehenden Geschossdecke wegen der wiederholten Wassereintritte samt dem Erfordernis aufwändiger und kostspieliger Sanierung als Mangelfolgeschaden (hier in Gestalt des Pilzbefalls) war - auch für Laien - nicht unvorhersehbar
Die Möglichkeit, dass ein junger, relativ großer und schwerer, noch nicht abgerichteter Hund jemandem in spielerischem Übermut einen Stoß versetzt, liegt ebensowenig außerhalb der Lebenserfahrung wie die Gefahr, dass diese Person dadurch das Gleichgewicht verliert, zu Sturz kommt und sich ...
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt nach § 1319 ABGB wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden ...
Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken; ...
Einem versierten und aufgeklärten Bankkunden kann zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger selbst ausreichend zu wahren; die Anforderungen an die Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank dürfen nicht überspannt werden

