Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist; die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen ist notwendig, um den Verlust der Parteistellung mit Blick ...
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat
Die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen
Ein rechtliches Interesse ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen
Der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs 1 VwGG nicht näher begründet hat, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben wären
Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes zu erfolgen („österreichische Jurisdiktionsformel“)
Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls iZm einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage - ein Minderzuspruch zulässig
Hat der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden; für den umgekehrten Fall, wenn also ...
Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist; die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen ist notwendig, um den Verlust der Parteistellung mit Blick ...
Der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs 1 VwGG nicht näher begründet hat, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben wären
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat
Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes zu erfolgen („österreichische Jurisdiktionsformel“)
Die Frage, ob eine mit Bindungswirkung ausgestattete anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die Vaterschaft vorliegt, ist in analoger Anwendung der §§ 91a ff AußStrG zu prüfen
Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls iZm einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage - ein Minderzuspruch zulässig
Ein rechtliches Interesse ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen
Hat der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden; für den umgekehrten Fall, wenn also ...

