Der Antrag ist unzulässig, hat doch gem § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Eine Schlüssigstellung des Begehrens erfordert idR neues Tatsachenvorbringen, was über das Maß der bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinausgeht
Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach § 219 ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag iSv Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO, der mangels zulässiger Rechtswahl zur Anwendung des Rechts des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Anwalts führt, also gem Art 19 Rom I-VO zum Recht des Ortes der Hauptniederlassung des Anwalts, was ...
Durch das Ruhen des Verfahrens entfällt für dessen Dauer gem § 28 Abs 3 iVm § 26 Abs 1 1. Satz AußStrG grundsätzlich eine Sachentscheidung des OGH
Die Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen gehört zu den typisch von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten und fällt daher in deren Vertretungsmonopol
Der Antrag ist unzulässig, hat doch gem § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei
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Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag iSv Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO, der mangels zulässiger Rechtswahl zur Anwendung des Rechts des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Anwalts führt, also gem Art 19 Rom I-VO zum Recht des Ortes der Hauptniederlassung des Anwalts, was ...
Eine Schlüssigstellung des Begehrens erfordert idR neues Tatsachenvorbringen, was über das Maß der bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinausgeht
Durch das Ruhen des Verfahrens entfällt für dessen Dauer gem § 28 Abs 3 iVm § 26 Abs 1 1. Satz AußStrG grundsätzlich eine Sachentscheidung des OGH
Eine personell angespannte Lage innerhalb der Gerichte ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach § 219 ZPO zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern
Die Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen gehört zu den typisch von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten und fällt daher in deren Vertretungsmonopol

