Der Jugendwohlfahrtsträgers ist nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB dazu verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen
§ 45 Abs 3 letzter Satz MRG ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge; dieses Verständnis schließt auch eine willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter aus
Nach der klaren Formulierung der Risikobegrenzung in der ABH fallen Goldbarren als dort nicht genannte Edelmetalle nicht unter die in Art 2.3.3. ABH abschließend aufgezählten und va auch nicht als Wertsachen übertitelten Gegenstände
Die Abbestellung des Werks geht nicht zu Lasten des Bestellers, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist
Die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung ist nur soweit zu prüfen, als dies zur Beurteilung der Frage nötig ist, ob überhaupt eine Erhöhung zulässig ist; für die Bewilligung der vorläufigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses nach § 18a Abs 2 MRG müssen die provisorischen ...
Die in § 12 Abs 2 Satz 1 MRG vorgesehene Verpflichtung sowohl des alten als auch des neuen Mieters, dem Vermieter den Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen, ist für den Übergang der Mietrechte bedeutungslos
Die Bestimmung des Punkt 5.9.b der AVB 1999, womit der Versicherer Versicherungsschutz ab der 5. Behandlungswoche nur bei Einholung einer vorherigen Zustimmung des Versicherers in Aussicht stellt, ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB
Der Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG entsprachen, steht der Fälligkeit nicht entgegen
Der Jugendwohlfahrtsträgers ist nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB dazu verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen
Die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung ist nur soweit zu prüfen, als dies zur Beurteilung der Frage nötig ist, ob überhaupt eine Erhöhung zulässig ist; für die Bewilligung der vorläufigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses nach § 18a Abs 2 MRG müssen die provisorischen ...
§ 45 Abs 3 letzter Satz MRG ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge; dieses Verständnis schließt auch eine willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter aus
Die in § 12 Abs 2 Satz 1 MRG vorgesehene Verpflichtung sowohl des alten als auch des neuen Mieters, dem Vermieter den Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen, ist für den Übergang der Mietrechte bedeutungslos
Nach der klaren Formulierung der Risikobegrenzung in der ABH fallen Goldbarren als dort nicht genannte Edelmetalle nicht unter die in Art 2.3.3. ABH abschließend aufgezählten und va auch nicht als Wertsachen übertitelten Gegenstände
Die Bestimmung des Punkt 5.9.b der AVB 1999, womit der Versicherer Versicherungsschutz ab der 5. Behandlungswoche nur bei Einholung einer vorherigen Zustimmung des Versicherers in Aussicht stellt, ist intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB
Die Abbestellung des Werks geht nicht zu Lasten des Bestellers, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist
Der Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG entsprachen, steht der Fälligkeit nicht entgegen

