Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist; die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen
Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des ...
Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel iSd § 34 Abs 2 VwGG anzusehen
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Das BFG hat bei der Erlassung seiner Entscheidung (im Allgemeinen) die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen
Voraussetzung des Überganges der Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG ist zufolge Abs 4 dieser Gesetzesstelle die ausdrückliche Zustimmung des Beauftragten zur Übernahme der Verantwortlichkeit
Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist; die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen
Das BFG hat bei der Erlassung seiner Entscheidung (im Allgemeinen) die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen
Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des ...
Voraussetzung des Überganges der Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG ist zufolge Abs 4 dieser Gesetzesstelle die ausdrückliche Zustimmung des Beauftragten zur Übernahme der Verantwortlichkeit
Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel iSd § 34 Abs 2 VwGG anzusehen
Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens, dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben
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