Das VwG hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war
Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen oder ein neues Verfahren einzuleiten, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits ...
Urteile, die die Grundlage einer Eigentumseinverleibung bilden sollen, brauchen den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung nicht anzuführen
Mit § 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen in dem Sinn reduziert werden, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen ...
Erklärt das VwG - wie im vorliegenden Fall - die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des VwGH, wonach die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des ...
Die Ansicht des Rekursgerichts, zu den dem Überweisungsbeschluss zugrunde liegenden Annahmen gehöre auch die Beurteilung der Zulässigkeit der neuerlichen Einbringung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, sodass sich eine Überprüfung im ordentlichen Verfahren verbiete, ...
Erhält der Insolvenzverwalter vom Vermieter des Schuldners nach Beendigung eines Bestandverhältnisses ein Kautions-Sparbuch zurück, so fehlt zu dem für die Aufrechenbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gegenseitigkeit
Ansprüche, die gar nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren, werden von Art XLVI EGZPO keinesfalls erfasst
Das VwG hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war
Erklärt das VwG - wie im vorliegenden Fall - die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des VwGH, wonach die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des ...
Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen oder ein neues Verfahren einzuleiten, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits ...
Die Ansicht des Rekursgerichts, zu den dem Überweisungsbeschluss zugrunde liegenden Annahmen gehöre auch die Beurteilung der Zulässigkeit der neuerlichen Einbringung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, sodass sich eine Überprüfung im ordentlichen Verfahren verbiete, ...
Urteile, die die Grundlage einer Eigentumseinverleibung bilden sollen, brauchen den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung nicht anzuführen
Erhält der Insolvenzverwalter vom Vermieter des Schuldners nach Beendigung eines Bestandverhältnisses ein Kautions-Sparbuch zurück, so fehlt zu dem für die Aufrechenbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gegenseitigkeit
Mit § 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen in dem Sinn reduziert werden, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen ...
Ansprüche, die gar nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren, werden von Art XLVI EGZPO keinesfalls erfasst

