Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen; ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug
Für nachträgliche Verfahren ist Art 6 Abs 2 EMRK nur anwendbar, wenn ein - vom Bf nachzuweisender - Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren besteht, den der EGMR va dann erblickt, wenn es im Folgeverfahren erforderlich ist, die Ergebnisse des früheren Verfahrens zu untersuchen, etwa wenn ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Das dringende Wohnbedürfnis geht nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat
Einem Feststellungsbegehren, das nicht geeignet ist, die „Unsicherheit über das Rechtsverhältnis“ zu beseitigen, fehlt das rechtliche Interesse an der Feststellung
Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen; ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Das dringende Wohnbedürfnis geht nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat
Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug
Einem Feststellungsbegehren, das nicht geeignet ist, die „Unsicherheit über das Rechtsverhältnis“ zu beseitigen, fehlt das rechtliche Interesse an der Feststellung
Für nachträgliche Verfahren ist Art 6 Abs 2 EMRK nur anwendbar, wenn ein - vom Bf nachzuweisender - Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren besteht, den der EGMR va dann erblickt, wenn es im Folgeverfahren erforderlich ist, die Ergebnisse des früheren Verfahrens zu untersuchen, etwa wenn ...
Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität

