Da ein gegen den Willen mündiger Minderjähriger (hier der nahezu 16 bzw 17 Jahre alten Kinder) durchgesetzter persönlicher Kontakt jedenfalls dem Kindeswohl widerspräche, bestehen an der Verfassungskonformität des § 108 AußStrG keine Bedenken
Bei der Beurteilung des Eingriffs in die materielle Rechtskraft eines Vortitels ist zwischen Unterhaltserhöhungs- und Unterhaltsherabsetzungsantrag zu differenzieren: Während beim Unterhaltsberechtigten eine Beurteilung des einstigen Begehrens als Teilantrag möglich ist, besteht beim ...
Der Rechtsmittelausschluss des § 230a Satz 2 ZPO gilt nach der Rsp des OGH ebenso wie der des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO nur dann nicht, wenn die Überweisung den einschlägigen Bestimmungen in einem solchen Maß widerspricht, dass der Sinn des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist
Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (§ 2 Abs 2 GEG) ist entweder - als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses - zufolge § 528 Abs 2 Z 5 ZPO oder - als Entscheidung im Kostenpunkt - zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unbekämpfbar
Bei der Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN handelt es sich um eine prorogable Zuständigkeit
Die Bewilligung der Aufschiebung einer Exekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung ist für die betreibende Partei auch vor Erlag der Sicherheitsleistung anfechtbar
Wird das Eventualbegehren auf einen anderen Klagegrund gestützt als das Hauptbegehren, liegt eine Klageänderung vor, die unter den Voraussetzungen des § 235 Abs 2 oder 3 ZPO zuzulassen ist
Beim gem § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz
Da ein gegen den Willen mündiger Minderjähriger (hier der nahezu 16 bzw 17 Jahre alten Kinder) durchgesetzter persönlicher Kontakt jedenfalls dem Kindeswohl widerspräche, bestehen an der Verfassungskonformität des § 108 AußStrG keine Bedenken
Bei der Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN handelt es sich um eine prorogable Zuständigkeit
Bei der Beurteilung des Eingriffs in die materielle Rechtskraft eines Vortitels ist zwischen Unterhaltserhöhungs- und Unterhaltsherabsetzungsantrag zu differenzieren: Während beim Unterhaltsberechtigten eine Beurteilung des einstigen Begehrens als Teilantrag möglich ist, besteht beim ...
Die Bewilligung der Aufschiebung einer Exekution gegen Erlag einer Sicherheitsleistung ist für die betreibende Partei auch vor Erlag der Sicherheitsleistung anfechtbar
Der Rechtsmittelausschluss des § 230a Satz 2 ZPO gilt nach der Rsp des OGH ebenso wie der des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO nur dann nicht, wenn die Überweisung den einschlägigen Bestimmungen in einem solchen Maß widerspricht, dass der Sinn des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist
Wird das Eventualbegehren auf einen anderen Klagegrund gestützt als das Hauptbegehren, liegt eine Klageänderung vor, die unter den Voraussetzungen des § 235 Abs 2 oder 3 ZPO zuzulassen ist
Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (§ 2 Abs 2 GEG) ist entweder - als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses - zufolge § 528 Abs 2 Z 5 ZPO oder - als Entscheidung im Kostenpunkt - zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unbekämpfbar
Beim gem § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Honorarzuschlag handelt es sich nicht um Barauslagenersatz

