Die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch des Kinder- und Jugendhilfeträgers fällt in die Zuständigkeit des Rechtspflegers
Ein Rekurs gegen die eine Ablehnung eines SV verwerfende Entscheidung ist gemeinsam mit dem - als nächste abgesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 515 ZPO anzusehenden - Beschluss über die Gebührenbestimmung zulässig
Besitzt das Kind aufgrund seiner Doppelstaatsangehörigkeit ausnahmsweise 2 Reisepässe von EU-Staaten, so ist die Verwahrung bei jeweils einem der Elternteile (auch faktisch) möglich
Die Verkennung der Rechtslage durch den Verwalter bildet umso weniger eine die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzung, je komplexer deren Beurteilung ist
Ein unterbrochenes Verfahren ist entgegen dem engen Wortlaut des § 26 Abs 3 S 1 AußStrG auch fortzusetzen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre
Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter F StGB stellt keine strafbare Handlung nach den in § 39 Abs 1a StGB genannten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB dar und ist somit nicht von dieser Bestimmung erfasst
Soweit der Verweis in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG auch die Bestimmung des § 19a erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren
Einer pflichtgemäßen Rechnungslegung steht es nicht entgegen, dass der Honorarnote des von der Hausverwaltung beauftragten Rechtsanwalts kein detailliertes Leistungsverzeichnis angeschlossen war
Die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch des Kinder- und Jugendhilfeträgers fällt in die Zuständigkeit des Rechtspflegers
Ein unterbrochenes Verfahren ist entgegen dem engen Wortlaut des § 26 Abs 3 S 1 AußStrG auch fortzusetzen, wenn sich das präjudizielle Verfahren in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre
Ein Rekurs gegen die eine Ablehnung eines SV verwerfende Entscheidung ist gemeinsam mit dem - als nächste abgesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 515 ZPO anzusehenden - Beschluss über die Gebührenbestimmung zulässig
Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter F StGB stellt keine strafbare Handlung nach den in § 39 Abs 1a StGB genannten Abschnitten des Besonderen Teils des StGB dar und ist somit nicht von dieser Bestimmung erfasst
Besitzt das Kind aufgrund seiner Doppelstaatsangehörigkeit ausnahmsweise 2 Reisepässe von EU-Staaten, so ist die Verwahrung bei jeweils einem der Elternteile (auch faktisch) möglich
Soweit der Verweis in § 20 Abs 1 Z 2b iVm Z 3 WGG auch die Bestimmung des § 19a erfasst, ist er teleologisch zu reduzieren
Die Verkennung der Rechtslage durch den Verwalter bildet umso weniger eine die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzung, je komplexer deren Beurteilung ist
Einer pflichtgemäßen Rechnungslegung steht es nicht entgegen, dass der Honorarnote des von der Hausverwaltung beauftragten Rechtsanwalts kein detailliertes Leistungsverzeichnis angeschlossen war

