Dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden
Da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Bedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken muss, darf eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur gleichzeitigen Kürzung in einem anderen ...
§ 56 Abs 2 GBG durchbricht das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns; dass der im Rangordnungsbeschluss angeführte Eigentümer im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuches nicht mehr Eigentümer ist, steht daher der Ausnutzung der RO nicht entgegen
In der Regel stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, einen nachteiligen Gebrauch dar
Nach den entsprechend § 773a Abs 2 ABGB anzuwendenden Beweislastregeln des § 771 ABGB wäre es am Erben gelegen, nachzuweisen, dass die „Enterbungsursache“ nach dem 1. 7. 2001 vorgelegen ist; dazu gehört dann auch die vom Gesetzgeber der Regelung des § 773a Abs 3 ABGB zugrunde gelegte ...
Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung geführt; das Kontaktrecht der Großeltern ist schwächer als jenes der Eltern
Die Erkennbarkeit der Besitzausübung muss lediglich objektiv gegeben sein; diese objektive Erkennbarkeit scheiterte für den Beklagten aber schon mangels Vorhandenseins eines sichtbaren Wegs auf seinem Grundstück
Dass Mitmieter im Kündigungsprozess eine einheitliche Streitpartei bilden, sodass eine Aufkündigung gegenüber allen Mitmietern zu erfolgen hat, entspricht stRsp; die alleine gegen die Verlassenschaft nach dem Bruder des Beklagten gerichtete Aufkündigung musste daher scheitern
Dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden
Nach den entsprechend § 773a Abs 2 ABGB anzuwendenden Beweislastregeln des § 771 ABGB wäre es am Erben gelegen, nachzuweisen, dass die „Enterbungsursache“ nach dem 1. 7. 2001 vorgelegen ist; dazu gehört dann auch die vom Gesetzgeber der Regelung des § 773a Abs 3 ABGB zugrunde gelegte ...
Da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Bedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken muss, darf eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur gleichzeitigen Kürzung in einem anderen ...
Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung geführt; das Kontaktrecht der Großeltern ist schwächer als jenes der Eltern
§ 56 Abs 2 GBG durchbricht das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns; dass der im Rangordnungsbeschluss angeführte Eigentümer im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuches nicht mehr Eigentümer ist, steht daher der Ausnutzung der RO nicht entgegen
Die Erkennbarkeit der Besitzausübung muss lediglich objektiv gegeben sein; diese objektive Erkennbarkeit scheiterte für den Beklagten aber schon mangels Vorhandenseins eines sichtbaren Wegs auf seinem Grundstück
In der Regel stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, einen nachteiligen Gebrauch dar
Dass Mitmieter im Kündigungsprozess eine einheitliche Streitpartei bilden, sodass eine Aufkündigung gegenüber allen Mitmietern zu erfolgen hat, entspricht stRsp; die alleine gegen die Verlassenschaft nach dem Bruder des Beklagten gerichtete Aufkündigung musste daher scheitern

