Von der Belegobliegenheit sind grundsätzlich alle Dokumente umfasst, über die der Versicherungsnehmer selbst verfügt oder die er von Dritten besorgen kann (die also bereits existieren); die Belegobliegenheit ist ein Korrelat zur Auskunftsobliegenheit, sodass die Berechtigung des ...
Die von den Klägern erworbene Kommanditbeteiligung wird von einem Treuhänder gehalten; damit ist auf Grund der Konstruktion der Publikums-KG jegliche Einflussnahme von den klagenden Kommanditisten auf die Gesellschaft ausgeschlossen und beschränkt sich daher ihre Funktion ausschließlich auf ...
Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann
Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung; sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden
Im Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im EU-Raum ist keine Gefahrenerhöhung nach Art 13.1. ARB 2000 iVm § 23 Abs 1 VersVG zu erblicken; die Funktion der Kläger beschränkte sich auf diejenige eines privaten Geldgebers und stellt sich daher inhaltlich als ...
Das Geschäft wird von beiden Parteien sogleich erfüllt; der durchaus Elemente der Unsicherheit aufweisende Veranlagungserfolg hängt von der Geschäftsentwicklung der Immobilien und deren Bewertung auf dem Markt ab; daher fehlt es an einer Ähnlichkeit mit den Glücksverträgen im engen Sinn, auch ...
Ergänzende Vertragsauslegung kann Vorrang vor § 1416 ABGB haben; die bei der ergänzenden Vertragsauslegung gebotene Bedachtnahme auf Geschäftszweck und Interessenlage führt daher zur Annahme, dass vernünftige Parteien eine Anrechnung der Zahlung der Interzedentin auf die zuletzt fällig ...
Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert, jedenfalls sind die Grenzen der Erkundigungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen
Von der Belegobliegenheit sind grundsätzlich alle Dokumente umfasst, über die der Versicherungsnehmer selbst verfügt oder die er von Dritten besorgen kann (die also bereits existieren); die Belegobliegenheit ist ein Korrelat zur Auskunftsobliegenheit, sodass die Berechtigung des ...
Im Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im EU-Raum ist keine Gefahrenerhöhung nach Art 13.1. ARB 2000 iVm § 23 Abs 1 VersVG zu erblicken; die Funktion der Kläger beschränkte sich auf diejenige eines privaten Geldgebers und stellt sich daher inhaltlich als ...
Die von den Klägern erworbene Kommanditbeteiligung wird von einem Treuhänder gehalten; damit ist auf Grund der Konstruktion der Publikums-KG jegliche Einflussnahme von den klagenden Kommanditisten auf die Gesellschaft ausgeschlossen und beschränkt sich daher ihre Funktion ausschließlich auf ...
Das Geschäft wird von beiden Parteien sogleich erfüllt; der durchaus Elemente der Unsicherheit aufweisende Veranlagungserfolg hängt von der Geschäftsentwicklung der Immobilien und deren Bewertung auf dem Markt ab; daher fehlt es an einer Ähnlichkeit mit den Glücksverträgen im engen Sinn, auch ...
Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann
Ergänzende Vertragsauslegung kann Vorrang vor § 1416 ABGB haben; die bei der ergänzenden Vertragsauslegung gebotene Bedachtnahme auf Geschäftszweck und Interessenlage führt daher zur Annahme, dass vernünftige Parteien eine Anrechnung der Zahlung der Interzedentin auf die zuletzt fällig ...
Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung; sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden
Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert, jedenfalls sind die Grenzen der Erkundigungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen

