Das VwG hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO bedarf es keiner Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO; es bedarf aber eines von der betreibenden Partei zu erstattenden Vorbringens dazu, dass sie sich auf den Tatbestand des § 156 Abs 4 IO beruft
Die Auffassung Burgstallers, der Zahlungsbefehl entfalte zwar Einmaligkeits-, nicht aber Bindungswirkung, blieb vereinzelt und wurde in der Literatur abgelehnt
Wird der Inhalt einer Urkunde nur als entscheidendes Element für eine auch aus Aussagen abgeleitete Feststellung verwendet, so liegt in diesem Vorgehen keine rechtliche Beurteilung, sondern eine Tatsachenfeststellung
Mit der Titelergänzungsklage wird kein neuer Titel geschaffen, sondern es werden nur bestimmte Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel nachgewiesen
Die Fristenhemmung des § 222 ZPO gilt auch für die Frist zur Anmeldung der Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil
Die Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig erkennbaren Partei ist selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt; eine Klageänderung liegt selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor, wenn sich aus der ...
Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden; mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert
Das VwG hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war
Mit der Titelergänzungsklage wird kein neuer Titel geschaffen, sondern es werden nur bestimmte Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel nachgewiesen
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO bedarf es keiner Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO; es bedarf aber eines von der betreibenden Partei zu erstattenden Vorbringens dazu, dass sie sich auf den Tatbestand des § 156 Abs 4 IO beruft
Die Fristenhemmung des § 222 ZPO gilt auch für die Frist zur Anmeldung der Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil
Die Auffassung Burgstallers, der Zahlungsbefehl entfalte zwar Einmaligkeits-, nicht aber Bindungswirkung, blieb vereinzelt und wurde in der Literatur abgelehnt
Die Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig erkennbaren Partei ist selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt; eine Klageänderung liegt selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor, wenn sich aus der ...
Wird der Inhalt einer Urkunde nur als entscheidendes Element für eine auch aus Aussagen abgeleitete Feststellung verwendet, so liegt in diesem Vorgehen keine rechtliche Beurteilung, sondern eine Tatsachenfeststellung
Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden; mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert

