§§ 1295 ff ABGB, § 2 StVO, § 3 StVO, § 22 StVO, § 52 StVO, § 76 StVO
Bei einem Privatweg, der für die gemeinsame und gleichberechtigte Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmet ist, sind Fußgänger nicht gehalten, den äußersten Straßenrand zu benutzen
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bildet im Regelfall keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 57 Z 4 AußStrG und bleibt daher sanktionslos
Wird die Förderung eines Antragstellers abgelehnt, obwohl eine andere, mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindliche Person gefördert wird, so steht dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Es liegt keine ausreichende Bescheinigung des Anspruchs vor, wenn aufgrund der im Rahmen eines Sicherungsverfahrens vorgenommenen Vertragsauslegung, die allein auf der Basis des Inhalts von Urkunden und ohne umfassende Berücksichtigung des von den Parteien vorgetragenen Verhaltens der Vertragsteile ...
Es rechtfertigt keine Wiederaufnahme, wenn ein Sachverständiger nachträglich von seinem Gutachten abgeht
§ 84 Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter – trotz vorangegangener Verletzungshandlungen (Faustschlag) – die schwere Verletzungsfolge durch eine Misshandlung am Körper (Stoß) herbeiführte
§§ 1295 ff ABGB, § 2 StVO, § 3 StVO, § 22 StVO, § 52 StVO, § 76 StVO
Bei einem Privatweg, der für die gemeinsame und gleichberechtigte Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmet ist, sind Fußgänger nicht gehalten, den äußersten Straßenrand zu benutzen
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Es liegt keine ausreichende Bescheinigung des Anspruchs vor, wenn aufgrund der im Rahmen eines Sicherungsverfahrens vorgenommenen Vertragsauslegung, die allein auf der Basis des Inhalts von Urkunden und ohne umfassende Berücksichtigung des von den Parteien vorgetragenen Verhaltens der Vertragsteile ...
Ein bloßer Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bildet im Regelfall keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 57 Z 4 AußStrG und bleibt daher sanktionslos
Es rechtfertigt keine Wiederaufnahme, wenn ein Sachverständiger nachträglich von seinem Gutachten abgeht
Wird die Förderung eines Antragstellers abgelehnt, obwohl eine andere, mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindliche Person gefördert wird, so steht dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu
§ 84 Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter – trotz vorangegangener Verletzungshandlungen (Faustschlag) – die schwere Verletzungsfolge durch eine Misshandlung am Körper (Stoß) herbeiführte

