Eine Arbeitnehmerin hatte in einem Jahr mehr Urlaub bekommen, als ihr zustand. Der Arbeitgeber wollte das im Folgejahr als Vorgriff werten. Geht nicht, entschied das Gericht
Die angemessene Entschädigung, von der § 15 Abs 1 WRG spricht, bezieht sich auf sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile für Fischereiberechtigte, die bei der Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung eintreten, die ohne oder nur unter teilweiser Berücksichtigung der Forderungen von ...
Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der ...
Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Zieht man die Systematik des § 23 Abs 3 FSG sowie die hiezu vorliegenden Gesetzesmaterialien heran, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass in § 10 Abs 4 FSG die Erwähnung von Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen, deren "Umschreibung" nicht zulässig war, aus einem Versehen ...
Da gem § 24 Abs 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt
Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist
Eine Arbeitnehmerin hatte in einem Jahr mehr Urlaub bekommen, als ihr zustand. Der Arbeitgeber wollte das im Folgejahr als Vorgriff werten. Geht nicht, entschied das Gericht
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die angemessene Entschädigung, von der § 15 Abs 1 WRG spricht, bezieht sich auf sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile für Fischereiberechtigte, die bei der Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung eintreten, die ohne oder nur unter teilweiser Berücksichtigung der Forderungen von ...
Zieht man die Systematik des § 23 Abs 3 FSG sowie die hiezu vorliegenden Gesetzesmaterialien heran, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass in § 10 Abs 4 FSG die Erwähnung von Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen, deren "Umschreibung" nicht zulässig war, aus einem Versehen ...
Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der ...
Da gem § 24 Abs 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das "vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt
Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften
Eine Verpflichtung zur gleichzeitigen Entscheidung beider Anträge (Haupt- und Eventualantrag) besteht nicht, darf doch über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist

