Die offenbare Unrichtigkeit darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln
Der Arbeitnehmer erhält in dem Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem er nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat (§ 8 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 AngG bzw § 2 Abs 1 letzter Satz EFZG), auch nur die halbe Sonderzahlung, sofern sich nicht etwas anderes aus einer Vereinbarung, aus einem ...
Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sämtliche Gläubiger etwa einer GmbH erfasst, und zwar sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die ...
Mit der Abgrenzung eines Marktes in seiner sachlichen und räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu ...
Da es sowohl bei postalischer als auch bei elektronischer Einbringung bei der Beurteilung der Fristwahrung immer auf außerhalb der Sphäre des Einbringers liegende (Postaufgabevermerk, Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH) und deshalb nicht manipulierbare, nicht aber auf im unmittelbaren ...
Ein Urlaubsvorgriff bedarf einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien; eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht statt
Die beiden Gesellschafter der KEG haben eine GmbH unter Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der KEG gegründet, wodurch die GmbH alle Anteile an der Personengesellschaft erworben hat und die Personengesellschaft infolge Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand erloschen ist; damit ...
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, jeden (Geld-)Gläubiger des Angeklagten als „Haftungsbeteiligten“ in den Schutz der einschlägigen prozessrechtlichen Normen aufzunehmen, hätte er zweifellos eine andere Formulierung als die in § 444 Abs 2 StPO gebrauchte verwendet
Die offenbare Unrichtigkeit darf nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen, es muss sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln
Da es sowohl bei postalischer als auch bei elektronischer Einbringung bei der Beurteilung der Fristwahrung immer auf außerhalb der Sphäre des Einbringers liegende (Postaufgabevermerk, Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH) und deshalb nicht manipulierbare, nicht aber auf im unmittelbaren ...
Der Arbeitnehmer erhält in dem Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem er nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat (§ 8 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 AngG bzw § 2 Abs 1 letzter Satz EFZG), auch nur die halbe Sonderzahlung, sofern sich nicht etwas anderes aus einer Vereinbarung, aus einem ...
Ein Urlaubsvorgriff bedarf einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien; eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch findet ohne entsprechende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht statt
Die Kridabestimmungen des StGB sind Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger; vom Schutzzweck dieser Normen werden sämtliche Gläubiger etwa einer GmbH erfasst, und zwar sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden und die durch die ...
Die beiden Gesellschafter der KEG haben eine GmbH unter Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der KEG gegründet, wodurch die GmbH alle Anteile an der Personengesellschaft erworben hat und die Personengesellschaft infolge Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand erloschen ist; damit ...
Mit der Abgrenzung eines Marktes in seiner sachlichen und räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu ...
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, jeden (Geld-)Gläubiger des Angeklagten als „Haftungsbeteiligten“ in den Schutz der einschlägigen prozessrechtlichen Normen aufzunehmen, hätte er zweifellos eine andere Formulierung als die in § 444 Abs 2 StPO gebrauchte verwendet

