Der Auftraggeber entscheidet allein über den Abschluss
BGBl-Langtitel der letzten Woche
In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben, die Wirkungen eines Beschlusses also ohnehin erst mit dessen formeller Rechtskraft eintreten
Ein Vermögensschaden kann grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Juli 2015
Das Erfordernis der erheblichen Rechtsfrage nach § 85 Abs 5 Satz 2 GOG ist auf alle im Zuge eines Verfahrens nach § 85 GOG ergehenden selbständig anfechtbaren Entscheidungen anzuwenden; die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist nicht nur auf die abschließende ...
Die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes ist eine eigene gerichtliche Entscheidung; sie ist aber nur im Bezug auf die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand anfechtbar
Im Verhältnis zwischen Werkbesteller und dem Gemeinschuldner als Werkunternehmer stellt die vom Gemeinschuldner dem Fiskus geschuldete USt einen Teil des Werklohns dar
Der Auftraggeber entscheidet allein über den Abschluss
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Juli 2015
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Das Erfordernis der erheblichen Rechtsfrage nach § 85 Abs 5 Satz 2 GOG ist auf alle im Zuge eines Verfahrens nach § 85 GOG ergehenden selbständig anfechtbaren Entscheidungen anzuwenden; die in § 85 Abs 5 Satz 3 GOG normierte absolute Anwaltspflicht ist nicht nur auf die abschließende ...
In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben, die Wirkungen eines Beschlusses also ohnehin erst mit dessen formeller Rechtskraft eintreten
Die Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes ist eine eigene gerichtliche Entscheidung; sie ist aber nur im Bezug auf die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand anfechtbar
Ein Vermögensschaden kann grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens
Im Verhältnis zwischen Werkbesteller und dem Gemeinschuldner als Werkunternehmer stellt die vom Gemeinschuldner dem Fiskus geschuldete USt einen Teil des Werklohns dar

