Aktionärsrechterichtlinie. Das Europäische Parlament hat den Vorschlag der EU-Kommission stark überarbeitet, nachdem vor allem Deutschland daran harsche Kritik geübt hat. Ein Kompromiss ist das Ergebnis
Nach § 94 Abs 2 Z 3 BDG kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO eingeleitet war; nach § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer ...
Mit der Entscheidung gem § 123 BDG gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren wegen bestimmter Vorwürfe einzuleiten oder nicht einzuleiten erfolgt bloß eine Konkretisierung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren, damit wird noch keine Entscheidung über Schuld und Strafe getroffen; daher kann ...
Es stellt für sich noch keine Befangenheit dar, wenn ein Verwaltungsorgan angesichts des Vorbringens einer Partei seine Meinung nicht ändert oder Beweise nicht wie von der Partei gewünscht aufnimmt
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG ist - insbesondere mangels Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 EMRK auf das Verfahren zu Einleitungsbeschlüssen - eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich
Voraussetzung für die Schuldlosigkeit ist, dass sich der Beschuldigte durch konkrete Fragestellungen erkundigt hat
Der Parteienvertreter hat sich bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde; unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ...
Aktionärsrechterichtlinie. Das Europäische Parlament hat den Vorschlag der EU-Kommission stark überarbeitet, nachdem vor allem Deutschland daran harsche Kritik geübt hat. Ein Kompromiss ist das Ergebnis
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Nach § 94 Abs 2 Z 3 BDG kommt es auf die "Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO" an, sohin darauf, ob ein Strafverfahren nach der StPO eingeleitet war; nach § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren dann, "sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer ...
Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG ist - insbesondere mangels Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 EMRK auf das Verfahren zu Einleitungsbeschlüssen - eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich
Mit der Entscheidung gem § 123 BDG gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren wegen bestimmter Vorwürfe einzuleiten oder nicht einzuleiten erfolgt bloß eine Konkretisierung der Vorwürfe im Disziplinarverfahren, damit wird noch keine Entscheidung über Schuld und Strafe getroffen; daher kann ...
Voraussetzung für die Schuldlosigkeit ist, dass sich der Beschuldigte durch konkrete Fragestellungen erkundigt hat
Es stellt für sich noch keine Befangenheit dar, wenn ein Verwaltungsorgan angesichts des Vorbringens einer Partei seine Meinung nicht ändert oder Beweise nicht wie von der Partei gewünscht aufnimmt
Der Parteienvertreter hat sich bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde; unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden ...

