Das Recht auf Auskunft über die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um die praktische Wirksamkeit der Ausübung der Rechte des Betroffenen nach Art 16 bis 19, Art 21, 79 und 82 DSGVO zu gewährleisten
Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Nach Durchführung eines vom Versicherer behauptetermaßen abgeschlossenen und verbindlichen Schiedsverfahrens, dessen Unverbindlichkeit sich letztlich im Gerichtsverfahren ergibt, bleibt die bereits eingetretene Fälligkeit bestehen
Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegen den Gewalthaber ist Erfüllungs- und nicht Schadenersatzanspruch
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden; ein Rechtsgeschäft darf auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für die Folgezeit der Eigenberechtigung nicht ...
Bei einer „echten Sanierungshauptmiete“ bedarf es einer Sanierung, die tatsächlich zu einer Standardanhebung der Wohnung führte
Gem Art 14.G.1 BW 1/75 sind die Rettungskosten vom Versicherer im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehenden Versicherungssumme zu leisten
Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Werkbesteller der Verbesserung zugestimmt hat, sie durchführen ließ und dann den Verjährungseinwand erhebt
Das Recht auf Auskunft über die konkreten Empfänger der personenbezogenen Daten ist erforderlich, um die praktische Wirksamkeit der Ausübung der Rechte des Betroffenen nach Art 16 bis 19, Art 21, 79 und 82 DSGVO zu gewährleisten
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden; ein Rechtsgeschäft darf auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für die Folgezeit der Eigenberechtigung nicht ...
Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Bei einer „echten Sanierungshauptmiete“ bedarf es einer Sanierung, die tatsächlich zu einer Standardanhebung der Wohnung führte
Nach Durchführung eines vom Versicherer behauptetermaßen abgeschlossenen und verbindlichen Schiedsverfahrens, dessen Unverbindlichkeit sich letztlich im Gerichtsverfahren ergibt, bleibt die bereits eingetretene Fälligkeit bestehen
Gem Art 14.G.1 BW 1/75 sind die Rettungskosten vom Versicherer im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehenden Versicherungssumme zu leisten
Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers gegen den Gewalthaber ist Erfüllungs- und nicht Schadenersatzanspruch
Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Werkbesteller der Verbesserung zugestimmt hat, sie durchführen ließ und dann den Verjährungseinwand erhebt

