Fruchtloser Aufwand wird ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung; es trägt daher der Besitzer einerseits die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, andererseits aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands
Im vorliegenden Fall beruht die Nichttätigkeit der Klägerin nach Ablauf der Verjährungsfrist beinahe im gesamten Zeitraum auf der dahin zu verstehenden Erklärung der Beklagten, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn die Klägerin bis zum 30. 6. 2013 den Fortsetzungsantrag ...
Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden
Ein Produkt ist bereits dann in den Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird
Steht einem rechtskundigen Verfahrenssachwalter, der mangels rechtswirksam gewählten Vertreters des Betroffenen zu bestellen ist und der die Aufgabe hat, die betroffene Person im Bestellungsverfahren zu unterstützen, kein Entgeltanspruch zu, ist wertungsmäßig kein Grund ersichtlich, warum dem ...
In zahlreichen Entscheidungen wurde die Ersatzpflicht für derartige Kosten dann bejaht, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem ...
Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht; Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil ...
Der objektive Anschein der Herstellereigenschaft muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen; später angebrachte Zeichen bleiben außer Betracht
Fruchtloser Aufwand wird ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung; es trägt daher der Besitzer einerseits die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, andererseits aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands
Steht einem rechtskundigen Verfahrenssachwalter, der mangels rechtswirksam gewählten Vertreters des Betroffenen zu bestellen ist und der die Aufgabe hat, die betroffene Person im Bestellungsverfahren zu unterstützen, kein Entgeltanspruch zu, ist wertungsmäßig kein Grund ersichtlich, warum dem ...
Im vorliegenden Fall beruht die Nichttätigkeit der Klägerin nach Ablauf der Verjährungsfrist beinahe im gesamten Zeitraum auf der dahin zu verstehenden Erklärung der Beklagten, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn die Klägerin bis zum 30. 6. 2013 den Fortsetzungsantrag ...
In zahlreichen Entscheidungen wurde die Ersatzpflicht für derartige Kosten dann bejaht, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem ...
Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden
Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht; Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil ...
Ein Produkt ist bereits dann in den Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird
Der objektive Anschein der Herstellereigenschaft muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen; später angebrachte Zeichen bleiben außer Betracht

