Das Unterhaltsvorschussgewährungsverfahren ist kein von Amts wegen einleitbares Verfahren iSd § 55 Abs 2 2.
Der Mieter hat eine wesentliche und zugleich dauernde Beeinträchtigung seines Mietrechts idR nicht hinzunehmen
Der erkennende Senat billigte einen Zeitraum von über zwei Jahren ab Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags als angemessen iSd § 14 Abs 2 MaklerG
Schon bei schuldrechtlichen Verträgen entspricht es stRsp, dass es grundsätzlich jedermann zumutbar ist, diese zu respektieren; das muss um so mehr für die Ehe als nicht bloß schuldrechtlichem Vertrag, sondern sogar absolut geschütztem Rechtsgut gelten
Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 1. 7. 2002 sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002), was ihr konkludentes Zustandekommen ausschließt; die Übergangsregelung des § 56 Abs 13 WEG 2002 hat aber die nach der alten Rechtslage wirksam (auch konkludent) zu ...
Zu den essentialia negotii des Maklervertrags gehört die Vermittlung eines Geschäfts gegen Provisionszusage, nicht jedoch der für das zu vermittelnde Geschäft zu zahlende Preis
Die Bedingung, dass nur „Schäden durch Austritt von Leitungswasser“ versichert sind, kann ein verständiger Versicherungsnehmer nur dahin verstehen, dass Versicherungsschutz ausschließlich dann besteht, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt; dh, wenn das Wasser entgegen den Planungen und ...
In (Gesamt-)Würdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Falls erachtet der erkennende Senat ein global bemessenes Schmerzgeld von 20.000 EUR für angemessen und ausreichend
Das Unterhaltsvorschussgewährungsverfahren ist kein von Amts wegen einleitbares Verfahren iSd § 55 Abs 2 2.
Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 1. 7. 2002 sind Benützungsvereinbarungen schriftlich abzuschließen (§ 17 Abs 1 WEG 2002), was ihr konkludentes Zustandekommen ausschließt; die Übergangsregelung des § 56 Abs 13 WEG 2002 hat aber die nach der alten Rechtslage wirksam (auch konkludent) zu ...
Der Mieter hat eine wesentliche und zugleich dauernde Beeinträchtigung seines Mietrechts idR nicht hinzunehmen
Zu den essentialia negotii des Maklervertrags gehört die Vermittlung eines Geschäfts gegen Provisionszusage, nicht jedoch der für das zu vermittelnde Geschäft zu zahlende Preis
Der erkennende Senat billigte einen Zeitraum von über zwei Jahren ab Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags als angemessen iSd § 14 Abs 2 MaklerG
Die Bedingung, dass nur „Schäden durch Austritt von Leitungswasser“ versichert sind, kann ein verständiger Versicherungsnehmer nur dahin verstehen, dass Versicherungsschutz ausschließlich dann besteht, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt; dh, wenn das Wasser entgegen den Planungen und ...
Schon bei schuldrechtlichen Verträgen entspricht es stRsp, dass es grundsätzlich jedermann zumutbar ist, diese zu respektieren; das muss um so mehr für die Ehe als nicht bloß schuldrechtlichem Vertrag, sondern sogar absolut geschütztem Rechtsgut gelten
In (Gesamt-)Würdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Falls erachtet der erkennende Senat ein global bemessenes Schmerzgeld von 20.000 EUR für angemessen und ausreichend

