Das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft, ohne dass es auf den Grund bzw das Verschulden des Gesellschafters ankäme
Ein anhängiges Disziplinarverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen; diese Entscheidung ist - ebenso wie eine gerichtliche Abbrechung des Strafverfahrens nach den bezeichneten Bestimmungen der StPO - ...
Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde; einem letztwillig mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen ...
Auch nach aktueller Rechtslage bleibt die Parteistellung der Noterben im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt; von der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sind sie hingegen ausgeschlossen; Genehmigungsbeschlüsse sind ihnen daher nicht ...
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass einzelne Berufsgruppen hinsichtlich bestimmter Kriminalitätsbereiche generell aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen sind
§ 107 Abs 3 erster Satz StPO enthält keinen Ausschluss des Beschwerderechts des Beschuldigten iSd § 87 Abs 1 letzter Halbsatz StPO; wird in Stattgebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung einem sonstigen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten Akteneinsicht gewährt, so greift dieser ...
Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende ...
§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält
Das Wettbewerbsverbot des § 112 UGB erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft, ohne dass es auf den Grund bzw das Verschulden des Gesellschafters ankäme
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass einzelne Berufsgruppen hinsichtlich bestimmter Kriminalitätsbereiche generell aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen sind
Ein anhängiges Disziplinarverfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen; diese Entscheidung ist - ebenso wie eine gerichtliche Abbrechung des Strafverfahrens nach den bezeichneten Bestimmungen der StPO - ...
§ 107 Abs 3 erster Satz StPO enthält keinen Ausschluss des Beschwerderechts des Beschuldigten iSd § 87 Abs 1 letzter Halbsatz StPO; wird in Stattgebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung einem sonstigen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten Akteneinsicht gewährt, so greift dieser ...
Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde; einem letztwillig mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen ...
Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende ...
Auch nach aktueller Rechtslage bleibt die Parteistellung der Noterben im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt; von der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens sind sie hingegen ausgeschlossen; Genehmigungsbeschlüsse sind ihnen daher nicht ...
§ 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält

