§ 17 AußStrG ist auch im Verfahren über den Unterhalt anzuwenden
Kein Anerkenntnis liegt etwa vor, wenn der Beklagte den Klagsanspruch nur dann als berechtigt ansieht, wenn seine gleich hohe Gegenforderung anerkannt wird
Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist
§ 58 Abs 1 MSchG ist analog auf namensrechtliche Ansprüche von Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften anzuwenden
Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich
Wegen der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung; die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer ...
Eine rückwirkende Gesetzesänderung stellt keine Änderung der für die Zuerkennung maßgeblichen Tatsachengrundlage dar
Der Abfindungsanspruch eines Personengesellschafters entsteht (frühestens) mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft
§ 17 AußStrG ist auch im Verfahren über den Unterhalt anzuwenden
Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich
Kein Anerkenntnis liegt etwa vor, wenn der Beklagte den Klagsanspruch nur dann als berechtigt ansieht, wenn seine gleich hohe Gegenforderung anerkannt wird
Wegen der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN sind die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung; die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer ...
Der Versicherte muss daher nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist
Eine rückwirkende Gesetzesänderung stellt keine Änderung der für die Zuerkennung maßgeblichen Tatsachengrundlage dar
§ 58 Abs 1 MSchG ist analog auf namensrechtliche Ansprüche von Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften anzuwenden
Der Abfindungsanspruch eines Personengesellschafters entsteht (frühestens) mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft

