Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel (hier: Mehrkilometerabgeltung) kann nicht zum Entstehen eines Rechts des Vertragspartners führen, das er sonst weder nach dem Vertrag noch dem Gesetz hätte (hier: begehrte Minderkilometervergütung)
Die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, wird durch die verschuldete Unkenntnis des Geschädigten nicht ersetzt
Mit seiner Ausführung, der Rechtsanwalt dürfe sich dann, wenn bei nicht ganz eindeutiger Sachlage mehrere Klagsgründe in Betracht kommen, nicht mit der Geltendmachung bloß eines Klagsgrundes begnügen, übersieht der Revisionswerber, dass sich die zitierte Rsp auf Rechtsgründe und nicht auf ...
Rapid-Fan musste Jahreskarte vor Happel-Stadion abgeben. Polizei stützte sich auf Eintrag in Gewalttäterdatei: illegal, denn früheres Strafverfahren war schon eingestellt
Ein Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht für schon eingetretene Mängel bzw Mangelschäden ist zu bejahen, wenn deren Beschaffenheit (Ursache) noch nicht genau bekannt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilbar ist
Handeln aus Gefälligkeit führt von vornherein (für sich allein) nicht zu einer Haftungsbeschränkung des Handelnden; bei der Ermöglichung der Nutzung von (neuwertigen) Kraftfahrzeugen durch ein Unternehmen, etwa im Rahmen einer Probefahrt oder während einer Reparatur, wird der Lenker ...
Die Festlegung, unter welchen besonderen Umständen bestimmte Maßnahmen zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs der Anlage notwendig und zumutbar sind, ist wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht möglichI ihre Beurteilung hängt vielmehr jeweils von ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Die Nichtigkeit einer Vertragsklausel (hier: Mehrkilometerabgeltung) kann nicht zum Entstehen eines Rechts des Vertragspartners führen, das er sonst weder nach dem Vertrag noch dem Gesetz hätte (hier: begehrte Minderkilometervergütung)
Ein Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht für schon eingetretene Mängel bzw Mangelschäden ist zu bejahen, wenn deren Beschaffenheit (Ursache) noch nicht genau bekannt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilbar ist
Die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, wird durch die verschuldete Unkenntnis des Geschädigten nicht ersetzt
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