§ 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB
Dem Versicherungsnehmer steht aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu
Nähere Ausführungen im Langtext
Der Verbesserungsanspruch kann innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden
Insgesamt fehlt es an einer Ähnlichkeit des Fremdwährungskredits mit den Glücksverträgen im engen Sinn; der Risikoausschluss des Art 7.1.13. ARB 2000 liegt demnach nicht vor
Auch nach österreichischer Rechtslage ist nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ein solches nach § 154 Abs 1 VersVG
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Makler ein Provisionsanspruch auch dann zustehen, wenn es zu keinem Vermittlungserfolg kommt; darüber muss allerdings eine besondere Vereinbarung getroffen werden, die für den Verbraucher klar und eindeutig sein muss
Sichert ein Mitarbeiter einer Baufirma dem Besteller bestimmte Eigenschaften eines Betonbodens zu, die der zu einem Pauschalpreis bearbeitete Boden nicht hat, hat der Besteller Anspruch auf Verbesserung, auch wenn dieser Aufwand den Werklohn übersteigt
§ 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB
Insgesamt fehlt es an einer Ähnlichkeit des Fremdwährungskredits mit den Glücksverträgen im engen Sinn; der Risikoausschluss des Art 7.1.13. ARB 2000 liegt demnach nicht vor
Dem Versicherungsnehmer steht aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu
Auch nach österreichischer Rechtslage ist nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ein solches nach § 154 Abs 1 VersVG
Nähere Ausführungen im Langtext
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Makler ein Provisionsanspruch auch dann zustehen, wenn es zu keinem Vermittlungserfolg kommt; darüber muss allerdings eine besondere Vereinbarung getroffen werden, die für den Verbraucher klar und eindeutig sein muss
Der Verbesserungsanspruch kann innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden
Sichert ein Mitarbeiter einer Baufirma dem Besteller bestimmte Eigenschaften eines Betonbodens zu, die der zu einem Pauschalpreis bearbeitete Boden nicht hat, hat der Besteller Anspruch auf Verbesserung, auch wenn dieser Aufwand den Werklohn übersteigt

