Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Der Gesetzgeber hat das Problem der Elektrofahrzeuge nicht etwa übersehen, sondern so geregelt, dass diese Fahrzeuge nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sein sollen
Es kommt nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts
Die erst im Anschluss an die Begründung der Bescheidaufhebung erstatteten Anleitungen für das fortzusetzende Verfahren stellen zur meritorischen Behandlung des Antrages keine den Aufhebungsbeschluss tragende und die belBeh bei der weiteren Behandlung des Antrages gem § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die (einfachgesetzliche) Rechtslage, wonach einer Fremden, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft (Elternteil) zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, ...
Da gem § 33 Abs 4 AVG durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können, kommt eine Fristerstreckung in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Fristen der §§ 45 Abs 2 und 46 Abs 3 VwGG von vornherein nicht in Betracht
Besteht kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Der Gesetzgeber hat das Problem der Elektrofahrzeuge nicht etwa übersehen, sondern so geregelt, dass diese Fahrzeuge nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sein sollen
Die (einfachgesetzliche) Rechtslage, wonach einer Fremden, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft (Elternteil) zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, ...
Es kommt nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts
Da gem § 33 Abs 4 AVG durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können, kommt eine Fristerstreckung in Bezug auf die gesetzlich festgelegten Fristen der §§ 45 Abs 2 und 46 Abs 3 VwGG von vornherein nicht in Betracht
Die erst im Anschluss an die Begründung der Bescheidaufhebung erstatteten Anleitungen für das fortzusetzende Verfahren stellen zur meritorischen Behandlung des Antrages keine den Aufhebungsbeschluss tragende und die belBeh bei der weiteren Behandlung des Antrages gem § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG ...
Besteht kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens

