Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den ...
§ 57 JN ist zufolge § 126 Abs 1 GBG, § 59 AußStrG im Grundbuchsverfahren anzuwenden
Sportliche Betätigungen bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, bei denen es zu einem ernsthaften Wettkampf unter den Teilnehmern kommt – wie hier bei einem betrieblichen Fußballturnier – stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung; ...
Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gem § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig; dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch ...
Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet auch die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses, was nach stRsp auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist
Keine ausreichende Unterscheidbarkeit der Firmen, wenn sich diese nur in der Reihenfolge der Nachnamen der beteiligten Firmenchefs sowie der Verbindung derselben einmal mit „-“ und einmal mit „&“ unterscheiden und die Firma keinen Sachfirmenanteil (etwa den Unternehmensgegenstand) enthält; ...
Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich stets auf einen konkreten Kalendermonat (§ 21 Abs 1 UStG) beziehen
Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den ...
Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist gem § 107a Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig; dass besagter Rechtsmittelausschluss nur im Fall einer vorläufigen Zulässigerklärung durch das Erstgericht zum Tragen kommen solle, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, wird doch ...
§ 57 JN ist zufolge § 126 Abs 1 GBG, § 59 AußStrG im Grundbuchsverfahren anzuwenden
Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet auch die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses, was nach stRsp auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist
Sportliche Betätigungen bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, bei denen es zu einem ernsthaften Wettkampf unter den Teilnehmern kommt – wie hier bei einem betrieblichen Fußballturnier – stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Keine ausreichende Unterscheidbarkeit der Firmen, wenn sich diese nur in der Reihenfolge der Nachnamen der beteiligten Firmenchefs sowie der Verbindung derselben einmal mit „-“ und einmal mit „&“ unterscheiden und die Firma keinen Sachfirmenanteil (etwa den Unternehmensgegenstand) enthält; ...
Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung; ...
Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich stets auf einen konkreten Kalendermonat (§ 21 Abs 1 UStG) beziehen

