§ 333 ASVG ist auf den Kläger als Beamten nach § 5 Abs 1 Z 3 ASVG unanwendbar
GZ 7 Ob 202/11y, 30.11.2011
OGH: Die Revisionswerberin meint, ein Vorgehen des Klägers gegen die „Republik Österreich“ sei ohne Aussicht auf Erfolg, weil ihr als Arbeitgeberin das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG zugute komme, das einen Schadenersatzanspruch wegen einer Gesundheitsschädigung des Dienstnehmers auf vorsätzliches Vorgehen des Arbeitgebers beschränke. Dem hält der Kläger in der Revisionsbeantwortung zu Recht entgegen, dass § 333 ASVG auf den Kläger als Beamten nach § 5 Abs 1 Z 3 ASVG unanwendbar ist. Auch betrifft § 333 ASVG nur Körperverletzungen infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine in der Berufskrankheitenliste taxativ aufgeführte Berufskrankheit.