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Wirtschaftsrecht

OGH: Haftung von Mitgliedern eines Stiftungsvorstands aus schuldhafter Pflichtverletzung gem § 29 PSG iZm gerichtlich genehmigungspflichtigen Geschäften zwischen Stiftung und Mitgliedern des Stiftungsvorstands (§ 17 Abs 5 PSG)

Die Ansicht, es hätte keiner gerichtlichen Genehmigung des Abtretungsvertrags bedurft, weil der durch die Stiftungserklärung begünstigte Stifter das Geschäft gewünscht und genehmigt habe, ist unrichtig

10. 01. 2012
Gesetze: § 29 PSG, § 17 PSG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Schadenersatzrecht, Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands, gerichtliche Genehmigung

GZ 6 Ob 58/11i, 24.11.2011

OGH: Gem § 29 PSG haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Nach § 17 Abs 2 erster Satz PSG hat jedes Mitglied des Stiftungsvorstands seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts (§ 17 Abs 5 PSG).

Der OGH hat bereits in der Entscheidung 6 Ob 233/09x die Rechtsauffassung gebilligt, dass die Unterlassung der nach § 17 Abs 5 PSG gebotenen Einholung der gerichtlichen Genehmigung des Abtretungsvertrags eine grobe Pflichtverletzung des Erstbeklagten begründet. § 17 Abs 5 PSG bezweckt den Schutz der Privatstiftung vor dem Abschluss ihrem Wohl abträglicher Geschäfte mit Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Die Ansicht des Revisionswerbers, es hätte keiner gerichtlichen Genehmigung des Abtretungsvertrags bedurft, weil der durch die Stiftungserklärung begünstigte Stifter N***** H***** das Geschäft gewünscht und genehmigt habe, ist unrichtig. Sie steht in offenkundigem Widerspruch zum klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die - sofern kein Aufsichtsrat eingerichtet ist  - nur das Gericht, aber weder den Stifter, einen Begünstigten noch sonst jemanden zur Genehmigung beruft.

Auch wenn der Erwerb des GmbH-Anteils einem Wunsch oder einer „satzungsmäßigen Anweisung“ des begünstigen Stifters entsprochen hätte, ist dem Erstbeklagten - damals Rechtsanwalt - entgegen seiner Ansicht vorwerfbar, die nach der eindeutigen Gesetzeslage notwendige gerichtliche Genehmigung nicht eingeholt zu haben.

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Vereinbarung nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden darf, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt ist, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zugrunde zulegen. Die Frage der Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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