Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt
GZ 13 Os 143/11w, 15.12.2011
OGH: Das Erfordernis, das Opfer in einer Weise, die geeignet ist, es in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, ist in der Legaldefinition der „beharrlichen Verfolgung“ (§ 107a Abs 2 StGB) enthalten, wogegen § 107b StGB gerade nicht die „Beharrlichkeit“ der Angriffe voraussetzt. In Bezug auf die fortgesetzte Gewaltausübung (§ 107b StGB) wird dieses Kriterium allerdings in der Lehre als Korrektiv herangezogen, um geringfügige Fälle (va) wiederholter Misshandlung von der Strafbarkeit auszunehmen. In diesem Sinn betonen auch die Gesetzesmaterialien, dass nicht jeder wiederholte Angriff gegen das Opfer, insbesondere im Bereich der „bloßen“ körperlichen Misshandlungen, unter den Tatbestand des § 107b StGB zu subsumieren, sondern auch auf die Eingriffsintensität und die sonstigen Tatbegehungsmodalitäten mit Blick auf die konkrete Situation des Opfers Bedacht zu nehmen ist. Richtig besehen ist bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB somit stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt.
Ausgehend von diesen Prüfungskriterien steht bei fallbezogen festgestellter Dauer der Gewaltausübung von rund einem Jahr und vier Monaten, einer Dichte von zwei bis drei Angriffen pro Monat und einer durch Schlagführung ua mittels Holzstücken, Hausschuhen, eines Stockes, einer Haarbürste und eines Stromkabels sowie durch das Ausführen von Tritten bedingten erhöhten Gewaltintensität die Subsumtion unter den Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB außer Frage.
Der Beschwerdeeinwand, die „Jahresfrist“ des § 107b Abs 4 StGB beginne „wohl erst mit jenem Gewaltakt (nach vorangegangen fortgesetzten Gewalthandlungen) zu laufen“, mit dem „das Delikt des Abs 1 erst verwirklicht wurde“, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.
Hinzu kommt, dass bei konstatierter Gewaltausübung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und vier Monaten die allfällige Subsumtionsrelevanz dieses Beschwerdeansatzes nicht klar wird.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass das fristauslösende Ereignis nach dem Wortlaut des § 107b Abs 4 zweiter Satz StGB der erste nach § 107b Abs 1 und Abs 3 StGB tatbestandsmäßige Aggressionsakt ist.