Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Täters spricht nicht grundsätzlich gegen eine freiwillige Aufgabe der Tatausführung
GZ 11 Os 122/10s, 19.10.2010
OGH: Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 1 erster Fall StGB setzt einen unbeendeten Versuch und die freiwillige Aufgabe der Tatausführung voraus. Unbeendet ist der Versuch, wenn es nach den konkreten Vorstellungen des Täters vom Tatverlauf zur Deliktsvollendung noch weiterer Handlungen des Täters bedurft hätte, wofür seine Vorstellung im Zeitpunkt der Versuchshandlung maßgeblich ist. Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten spricht nicht grundsätzlich gegen eine freiwillige Aufgabe der Tatausführung.